BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 126/11 vom 25. Mai 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen versuchter Strafvereitelung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- de s anwalts und der Beschwerdeführer am 25. Mai 20 11 gemäß § 349 Abs. 1 StPO b e schlossen: 1. Die Revisionen von Cathrin und Axel Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2010, soweit es die Angeklagte D. betrifft, werden als unzulässig verwo r fen. 2. Die Beschwerdeführer habe n die Kosten ihrer Rechtsmi t- tel und die der Angeklagten D. durch diese en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Mordes zu l e- benslanger und die Angeklagte D. wegen versuc hter Strafvereitelung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung der Ang e- klagten D. nur wegen versuchter Strafvereitelung wenden sich die Eltern des Getöteten. Sie machen geltend, dass die Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord hätte verurteilt werden müssen und stützen hierauf sowohl ihren (e r- neut erklärten) Anschluss als Nebenkläger als auch die von ihnen erhobenen Sac h rügen; mit diesen machen sie ferner geltend, dass die Angeklagte D. nicht als Mittäterin des Mor des verurteilt wurde. Mit Verfahrensrügen beanstanden sie zudem ihre Nicht - Zulassung als Nebenkläger bezüglich der Angeklagten D. im tatrichterlichen Verfahren. Die Revisionen sind unz u- lässig. 1 - 3 - 1. Die Revisionsführer waren und sind nicht nebenkl a gebefugt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Befu g- nis zum Anschluss als Nebenkläger (hier nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), wenn nach Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestra f- tat rechtlich möglich ers cheint, also nach dem von der Anklage erfassten Sac h- verhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen e i nes solchen Delikts materiell - rechtlich in B e tracht kommt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 5 StR 15/08, NStZ - RR 2008, 352, 353). b) Hieran fehlt es, da die der Angeklagten D. in der Anklageschrift als Strafvereitelung allein zur Last gelegte prozessuale Tat den Vorwurf der Ansti f tung an dem Mord nicht umfasst; eine Verurteilung der Angeklagten D. wegen (Mit - )Täterschaft an dem Mord kam und ko mmt nicht in B e tracht. aa) Soweit der anwaltliche Vertreter von Cathrin und Axel Sch. in der Revisionseinlegungsschrift das landgerichtliche Urteil angreift, weil "eine Veru r- teilung der Angeklagten Nicole D. wegen gemeinschaftlichen Mordes u n- terblieben ist", war und ist ein solcher Schuldspruch sowohl nach den in der Anklageschrift mitgeteilten Erkenn t nissen aus dem Ermittlungsverfahren als nach den im Urteil getroffenen Feststellungen aus tatsächlichen Gründen au s- geschlossen. Einen entspreche nden Verdacht belegende Ermittlungsergebni s- se oder in der Hauptverhandlung gewonnener Erkenntnisse wurden vom a n- waltlichen Vertreter der Eltern des Getöteten in der Revisionsbegründung s- schrift auch nicht mitgeteilt, die sich vielmehr - soweit hier von Bede utung - a l- lein mit der Frage befasst, ob die Angeklagte D. wegen Anstiftung zum Mord veru r teilt werden konnte und musste. Der Senat kann daher offen lassen, ob bei einer tatsächlich möglichen Verurteilung w e gen (Mit - )Täterschaft an dem 2 3 4 5 - 4 - Mord das einer solchen Wertung zugrunde liegende Geschehen von der der Angeklagten D. in der Anklag e schrift zur Last gelegten Tat im Sinne des § 264 StPO erfasst wäre (vgl. zu einem Fall lediglich einer prozessualen Tat bei Mittäterschaft und versuchter Strafv ereitelung: BGH, Urteil vom 20. Deze m ber 2007 - 4 StR 306/07). bb) Die - wenn auch von Anfang nur entfernt mögliche - Annahme einer Anstiftung des Angeklagten W. durch die Angeklagte D. zu dem Mord berechtigt nicht zum Anschluss der Elt ern als Nebenkläger, da der einer solchen rech t lichen Bewertung zugrunde liegende Sachverhalt von dem von in der Anklage beschriebenen und der Angeklagten D. zur Last gelegten geschichtlichen Vo r gang (§ 264 StPO) nicht umfasst ist. (1) Das bei der Angeklagten D. möglicherweise als Anstiftung zu dem Mord zu bewertende Geschehen betrifft einen anderen geschichtlichen Vorgang als den ihr in der A n klageschrift als Strafvereitelung zur Last gelegten. Während sich die in Betracht kommende A nstiftung auf Äußerungen der Angeklagten bezieht, die beginnend schon längere Zeit vor der Tötung und e n- dend - nach Anklageschrift und Urteilsfeststellu n gen - am Abend des Tages vor der Tötung Grundlage des in der Nacht gefassten Tatentschlusses des Ang e- kl agten W. waren, bezieht sich die (versuchte) Strafvereitelung auf das Beseitigen der Spuren der Tat und der Leiche. Die Verschiedenheit dieser Verhaltensweisen und die schon durch die unmittelbare Tatausführung vone i- nander abgegrenzten Gesch ehen schließen es - wo r auf schon Schwurgericht und Oberlandesgericht in ihren Entscheidung en über die Zulassung der N e- benkläger abgestellt haben - aus, die Identität der Tat noch als gewahrt anz u- sehen; es handelt sich vielmehr um auch im Sinne des § 264 St PO verschi e- 6 7 8 - 5 - dene T a ten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 220; ähnlich BGH, U r teil vom 20. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160). (2) Die bei der Angeklagten D. möglicherweise als Anstiftung zu dem Mord zu bewertende prozessuale Tat ist von der Anklageschrift nicht e r- fasst; über sie durfte das Schwurgericht daher nicht entscheiden (§ 152 Abs. 1, § 264 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift schildert zwar die "vielen Klagen und Verzweiflung s- gesten" der Angeklagten D. , aufgrund derer der Angeklagte W. den Entschluss zur Tötung von Christian Sch. fasste. Gleichwohl wurde damit aber (a n ders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 1998 - 2 StR 76/98, NStZ 1999, 206 m. Anm. W. Bauer, entschiedenen Fall) dieses Geschehen nicht zur Aburteilung durch das Schwurgericht gestellt. Hie r- für spricht - auch im Hinblick auf § 258 Abs. 5 StGB - nicht nur die rechtliche B e wertung des Handelns der Angeklagten durch die Staatsanwalt schaft allein als Strafvereitelung. Hinzu kommt vielmehr, dass schon der Anklagesatz au s- drüc k lich darauf verweist, dass die Angeklagte D. trotz ihrer Äußerungen die Andeutungen des Angeklagten W. zu seinem Vorha ben, Christian Sch. zu t öten, "nicht ernst nahm", weshalb die Staatsanwaltschaft schon aus tatsächlichen Gründen davon ausgehen musste und ersichtlich auch au s- ging, dass das Verhalten der Angeklagten nicht als Anstiftung zu dem späteren Mord zu bewerten war. Dass die "Schilderung en und das Verhalten der Ang e- schuldigten D. W. den Entschluss reifen [ließ], Christian Sch. zu töten", war und ist vor diesem Hintergrund nicht im Sinne eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen die Angeklagte D. zu verstehen, sondern sollte vielmehr allein auf den Angeklagten W. 9 10 - 6 - b e zogen den Tathintergrund und dessen Tatentschluss erläutern und belegen. Zur Aburteilung der Angeklagten D. durch das Schwurgericht wurde di e- ses Verhal ten damit nicht gestellt (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Fe b ruar 1959 - 1 StR 29/59, BGHSt 13, 21, 26; vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 100 mwN). 2. Da die Revisionsführer somit nicht dazu berechtigt waren und sind, sich dem Verfahren als Nebenkläger anz u schließen, ist ihr Rechtsmittel nicht statthaft und als unzulässig zu verwe r fen (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Sätze 1, 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 StR 363/05). Ernem ann Cierniak RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und daher ge - hindert zu unterschre i ben. Ernemann Mutzbauer Bender 11 12
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