BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 126 /12 vom 3. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 3. Juli 2012 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird verworfen . 2. Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bielef eld vom 17. November 2011 w ird verworfen . 3. D er Angeklagte ha t die Kosten des Rechtsmittel s und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschl ags in Tateinheit mit schwerer sowie gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung eines Schraubendrehers a n- geordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision de s Angeklagte n . Das Rechtsmittel sowie der von einem weiteren Verteidiger des Angeklagten ferner gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revision s- begründungsfrist haben keinen Erfolg. 1 - 3 - 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist unzu l ässig, weil das Rechtsmittel - wie der Generalbundesanwalt in der A n- tragsschrift vom 23. April 2012 zutreffend dargelegt hat - rechtzeitig begründet wurde. Er ist daher nich t nur gegenstandslos, sondern - weil auf eine unmög - liche Rechtsfolge gerichtet - u nzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezem - ber 2011 - 4 StR 553/11 mwN). 2. Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antrag s- schrift vom 23. April 2012 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte bei den Stichen in den Kopf des Nebenklägers einerseits mit dem von der Strafkammer "zumindest" festgestellten bedingten Tötungsvo r- satz gehandelt hat, er aber anderer seits für den Fall, dass dieser Erfolg nicht eintreten sollte, die tatsächlich eingetretenen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB als sichere Folgen seiner Handlungen vorausgesehen hat (vgl. zum Vorliegen von direktem Tötungsvorsatz und wis sentlichem Herbe i- führen der schweren Folgen im Sinn e des § 226 Abs. 2 StGB: BGH, Urteile vom 2 3 4 - 4 - 22. Januar 1997 - 3 StR 522/96, NStZ 1997, 233, 234; vom 14. Dezem ber 2000 - 4 StR 327/00, NJW 200 1, 980, 981, und vom 25. Juni 2002 - 5 StR 10 3 /02 , BGHR StGB § 226 Abs. 2 schwere Körperverletzung 2 ). Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin
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