BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 126 /15 vom 16. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Baden - Baden vom 14. November 2014, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist , a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte de s Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ang e- kla g ten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu n euer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: n Ra u- bes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. D er Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützten Revision gege n seine Verurteilung . Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch in der Urteilsformel entbehrlich ist (vgl. BGH , Beschluss vom 28. Juli 2009 3 StR 295/09). 2. Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt indes insoweit der Aufhebung, als das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Der Genera l- bundesanwalt hat dazu ausgeführt: begann der Angeklagte im Alter von 1 6 Jah - ren , täglich Bier sowie am Wochenende Wodka zu trinken; mit 18 Jahren begann er außerdem , täglich Cannabis sowie am Wochenende zusät z- lich Ecsta sy und Amphetamin zu konsumieren, ab dem 25. Lebensjahr konsumierte er auch Heroin. Von Februar bis August 2011 unterzog er sich erfolgreich einer stationären Therapie in Biberach, wodurch es ihm gelang, fast zwei Jahre lang drogenfrei zu leben. Während se iner Inha f- tierung in der JVA Bruchsal ab April 2013 begann er erneut mit Betä u- 1 2 3 - 4 - bungsmittelkonsum und setzte diesen auch nach seiner Haftentlassung im August 2013 fort, indem er täglich eine - zum Preis von 25 Euro e r- worbene - Subutex - Tablette und, wenn er m ehr Geld hatte, auch Heroin konsumierte. Derzeit steht er mit der Drogenberatung in Kontakt (UA S. 10). Bei der Frage der Prüfung einer etwaigen verminderten Schuldfähigkeit u- bungsmitteln oder 54 - 55). In der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten das bestehende 60 ). Diese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbri n- b e- stehenden Betäubungsmittelproblem ausgegangen ist, machte die Au s- einandersetzung damit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intens i- ve Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Raus chmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ - bestehende Betä u- Zusammenhang zwischen einem gegebenenfa lls anzunehmenden Hang und der Begehung des Raubes im Sinne einer Beschaffungstat bestand . Dass der Angeklagte nach einer stationären Therapie in 2011 zwei Jahre drogenfrei lebte und anschließend seit April 2013 erneut den Betä u- bungsmittelkonsum aufnahm, s teht der Erfolgsaussicht einer Anordnung des Maßregelvollzugs im Sinne des § Dem tritt der Senat bei. Er hebt allerdings über den Antrag des Genera l- bundesanwalts hinausgehend auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatrichter insoweit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) in sich wide r- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 4 - 5 - Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmi t- telangriff ausgenommen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 64 Rn. 28 mwN). In Übereinstimmung mit dem Generalbun desanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht im Falle der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine mildere Strafe verhängt hätte. VRinBGH Sost - Scheible ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Roggenbuck Roggen buck Cierniak Mutzbauer Bender 5 6
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