BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 126 /15 vom 16. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Baden - Baden vom 14. November 2014, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ang e- kla g ten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufheb ung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten w e- i- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg eben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch in der Urteilsformel entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 3 StR 295/09). 2. Der Rechtsfolgenausspruch unte rliegt indes insoweit der Aufhebung, als das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Der Genera l- bundesanwalt hat dazu ausgeführt: klagte im Alter von 18 Jahren mit dem Konsum von Alkohol und illegalen Betäubungsmitteln, darunter zeitweise auch Heroin begonnen. Aus den Vorstrafen - auch wegen u n- e r laubtem Besitz von Betäubungsmitteln - ergibt sich der Konsum von Haschisch, Morphin und Heroin. Durch Urteil des Landgerichts Baden - Baden ( vo m 12. Februar 2008 ) wurde er wegen schweren Raubes und unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Eine erstmals im Dezember 1 2 3 4 - 4 - 2011 gewä hrte Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG endete, nach Abbruch einer begonnenen Therapie in Tübi n- gen infolge mehrerer Rückfälle mit dem Widerruf der Zurückstellung. E n- de 2012 kam er - nach nochmals gewährter Zurückstellung - wiede r auf freien Fuß. Da er Aufforderungen der Vollstreckungsbehörde, sich a n- ste l le der ambulanten (Therapie) , die er unter Substitution mit Subutex durchführte, einer stationären Therapie zu unterziehen, nicht nachkam, wurde die Zurückstellung widerrufen, wes halb sich der Angeklagte seit März 2014 zur Verbüßung jener Straftat wieder in Strafhaft befindet (UA S. 13 - 14, 19 - 20). Bei der Frage der Prüfung einer etwaigen verminderten Schuldfähigkeit u- b 54 - 55). In der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten das S. 61). Diese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbri n- e- s- gegangen ist, machte die Auseinand ersetzung damit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumi n- dest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung e rworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ - RR 2012, 204 ein sy mptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung der schweren räuberischen Erpressung im Sinne einer Beschaffungstat bestand, zumal der Ang e- klagte auch in der Vergangenheit Straftaten zur Finanzierung seines Drog enkonsums beging. Dass der Angeklagte bereits eine Therapie nach § 35 BtMG erfolglos abgebrochen hat und auch in der Folgezeit der Aufforderung der Aufnahme einer stationären Therapie nicht nachg e- kommen ist, steht der Erfolgsaussicht einer Anordnung des Ma ßrege l- vollzugs im Sinne des § - 5 - Dem tritt der Senat bei. Er hebt allerdings über den Antrag des Genera l- bundesanwalts hinausgehend auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem nunmehr zur Entscheidung berufene n Tatrichter insoweit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) in sich wide r- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nic ht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmi t- telangriff ausgenommen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 64 Rn. 2 9 mwN). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Land gericht im Falle der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine mildere Strafe verhängt hätte. VRinBGH Sost - Scheible ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 5 6 7
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