ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR126.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 126 /1 8 vom 29. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 29. August 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 400 Euro als Gesamtschuldner ange ordnet wird. Im Übr i- gen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war wie g e- sche hen abzuändern. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe Mitgewahrsam mit dem Mittäter an der gesamten Tatbeute (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17 , NStZ - RR 2018, 240 [Ls] ). Im Fall II.4. der Urteilsgründe hat te der Mittäter hingegen vor der Beuteteilung keinen Mitgewahrsam an der Tatbeute. Der Senat hat deshalb die gesamtschuldnerische Haftung bezüglich de r Einziehung des auf den Fall II.2. der Urteilsgründe entfalle n- den Teil s des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Dadurch, dass der Tatrichter jeweils nur die Einziehung des Wertes des Beuteanteils des Angeklagten angeordnet hat, i st dieser nicht beschwert. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freiz u- stellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Feil cke Paul
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