BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 127/06 vom 4. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2005 wird - entsprechend der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der schweren r344uberi-schen Erpressung in zwei F344llen schuldig ist. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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