BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 127/07 vom 30. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. November 2006, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue in 23 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil r374gt der Angeklagte die Ver-letzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Er-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die verh344ngten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Be-stand, weil das Landgericht von einem zu hohen Strafrahmen ausgegangen ist. Dieser betr344gt nicht sechs Monate bis zu zehn Jahren (UA 23), sondern nur einen Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Das Treueverh344ltnis nach 247 266 Abs. 1 StGB ist n344mlich ein strafbegr374ndendes per- 2 - 3 - s366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 1 StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 26, 53 f.; BGH StV 1995, 73; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 266 Rdn. 80 m.w.N.), das beim Angeklagten fehlte; denn er hatte nicht die Pflicht, die Ver-m366gensinteressen der Sparkasse wahrzunehmen, die der Mitangeklagte S. als deren Gesch344ftsstellenleiter durch die Taten, zu denen der Angeklagte ihn angestiftet hatte, jeweils verletzt hat. Der von der Wirtschaftsstrafkammer zu Grunde gelegte Strafrahmen des 247 266 Abs. 2 i.V.m. 247 263 Abs. 3 Satz 1 StGB h344tte daher gem344337 den 247247 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden m374s-sen. Obwohl die verh344ngten Strafen nicht 374berh366ht sind, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass sie niedriger ausgefallen w344ren, wenn das Landgericht von dem gemilderten Strafrahmen ausgegangen w344re, zumal die meisten Einzel-strafen in H366he der Mindeststrafe des nicht gemilderten Strafrahmens (sechs Monate Freiheitsstrafe) festgesetzt wurden (UA 26). 3 Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe m374ssen daher neu zugemessen werden. Die Feststellungen k366nnen bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellun-gen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind statthaft. 4 - 4 - Mit der Teilaufhebung ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenent-scheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos. 5 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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