BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 127/11 vom 8. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Jun i 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die U n- terbringung des Angeklagten in der Sicherungsver wa h- rung angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, Freiheitsb e- raubung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Betrugs und wegen fah r- lässiger Gefährdung des Straßen verkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es die U n- terbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordn et und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren festgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde g e- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entsche i- 1 - 3 - dungsformel ersichtlich en Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht die Unterbringungsanor d- nung rechtsfehlerfrei auf § 66 Abs. 1 St GB a.F. gestützt und die formellen V o- raussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. durch die Urteile des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2007 und des Lan d- gerichts Göttingen vom 1. Oktober 1998 als erfüllt angesehen. Den Urtei lsgrü n- den ist jedoch nicht zu entnehmen, ob nach der am 1. Januar 2011 - nach Ve r- kündung des angefochtenen Urteils - in Kraft getretenen Neufassung der Vo r- schrift des § 66 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ebenfa lls erfüllt sind. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwa h- rung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2300) ist u.a. die Bestimmung des § 66 StGB erheblich umgestaltet worden. Gemäß der Übergangsregelung des A rt. 316e Abs. 1 EGStGB findet, sofern die für die Maßregelanordnung relevanten Anlasstaten vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, zwar grundsätzlich das bisherige Recht Anwendung. Anderes gilt indes dann, wenn nach neuem Recht die rechtlichen Voraussetzun gen für eine U n- terbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind. In diesen Fällen ist nach Art. 316e Abs. 2 EGStGB , der auch in der Revisionsinstanz zu beachten ist (§ 354a StPO), das neue Recht als das mildere Gesetz anzuwe n- den (vgl. BGH, U rteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 Rn. 49; Beschluss vom 12. Januar 2011 - 2 StR 642/10 Rn. 2). 2 3 - 4 - Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. müssen die in formeller Hinsicht für die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erforderl i- chen Vorverurteilungen jeweils Straftaten zum Gegenstand haben, die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis c StGB n.F. bezeichnet sind. Diesen Anforderungen genügen die Urteile des Landgerichts Traunstein vom 23. Ju li 2007 und des Landgerichts Göttingen vom 1. Oktobe r 1998, auf welche sich die Strafkammer für die Bejahung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. gestützt hat, nicht, weil beiden Entscheidungen ausschließlich nicht vom Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB n.F. erfasste Delikte zu Grunde l a- gen. Beide Urteile sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB n.F. nicht mehr g e- eignet, formell die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen. Als Vorverurteilungen, welche den Voraussetzungen des neuen Rechts entsprechen, kommen nach den Feststellungen allein die Verurteilungen durch das Landgericht Schwerin vom 2. Februar 1995 wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Geiselnahme in zwei Fällen sowie durch das Landgericht Berl in vom 11. August 1978 u.a. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung und wegen räuberischer Erpressung in Betracht, wobei das angefochtene Urteil weder die Höhe der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. A ugust 1978 mitteilt, noch die jeweiligen Verbüßungszeiten genau feststellt. Die Urteilsausführungen legen es - wie der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag im Einzelnen darlegt - allerdings zumindest sehr nahe, dass für die Katalogtaten im Urtei l des Landgerichts Berlin vom 11. August 1978 eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wu r- de und die Verjährungsregelung des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB n.F. der Berücksichtigung der jeweils a b geurteilten Taten nicht entgegen steht. 4 5 - 5 - In materieller Hinsicht hat sich die Strafkammer aber - der damaligen Rechtslage entsprechend - bei der Feststellung des Hangs neben der neu a b- geurteilten Gewalttat zum Nachteil der Eheleute R. maßgeblich auf die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. als S ymptomtaten gewerteten Straftaten g e- stützt, welche den Urteilen des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 2007 und des Landgerichts Göttingen vom 1. Oktober 1998 zu Grunde lagen, während die Verurteilungen durch das Landgericht Berlin vom 11. August 1978 un d d a s Landgericht Schwerin vom 2. Februar 1995 in der Gesamtwürdigung des Lan d- gerichts nur am Rande und in summarischer Weise Erwähnung finden. Ob das Landgericht bei einer Gesamtbewertung, welche insbesondere die nach neuem Recht in formeller Hinsicht zu r Begründung de r Sicherungs verwahrung g e mäß § 66 Abs. 1 StGB n.F. allein in Betracht kommenden Taten aus den Urteilen des Landg e richts Berlin vom 11. August 1978 und des Landgerichts Schwerin vom 2. Februar 1995 in den Blick zu nehmen und damit auf anders g ewichteter tatsächl i cher Grundlage zu erfolgen hät t e , ebenfalls zur Bejahung eines Hangs des Angeklagten gelangt wäre, vermag der Senat den Urteilsgründen mit hi n- reichender Sicherheit nicht zu entnehmen. Die Unterbringung des Ang e klagten in der Sicherungsv erwahrung bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Ve r- handlung und Entscheidung. 6 - 6 - Bei der neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung werden die Anforderungen zu beachten sein, die das Bundesverfassungsgericht in se inem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - für die befristete weitere Anwendung des § 66 StGB alter und neuer Fassung aufgestellt hat (vgl. Rn. 172 der Entscheidung). Ernemann Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 7
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