BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 127 /15 vom 1. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 1. Juni 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts Bochum vom 24. Oktober 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. 2. (Tat 11) wegen Besitzes jugendpornograph i- scher Schriften verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwe n- digen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der A n- ge klagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in sechs Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften sowie des sexuellen Missbrauchs von Jugen d- lichen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmi t- tels , die dem Neben - und Adhäsions kläger hierdurch e r- wachsenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsve r- fahren entstand enen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besi tz ki n- derpornographischer Schriften, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheits - strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsen t- scheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und sac h- lich - rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 4. 2. (Tat 11) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass die jugendliche Zeugin mit der Fertigung der pornographischen Bilder einversta n- 27. Januar 2015 in Kr aft getretenen Regelung i n § 184c Abs. 4 StGB, die g e- mäß § 354a StPO, § 2 Abs. 3 S tGB zu beachten war, nicht mehr strafbar, wenn sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestel l- ten Person hergestellt wurden. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbu n- desanwalt in der Antragsschrift vom 8. A pril 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 3 - 4 - Der Senat schließt aus, dass die von der Strafkammer verhängte G e- samtfreiheitsstrafe angesichts der verbleibenden Einsatzstrafen von unte r and e- rem drei Jahren und sechs Monaten, drei Jahren, zwei Jahren und sechs Mon a- ten sowie fünf Mal zwei Jahren und drei Monaten ohne die infolge der Verfa h- rensbeschränkung entfallene Einzelstrafe von sechs Monaten geringer ausg e- fallen wäre. Der Adhäsionsau sspruch betrifft nicht die im Fall II. 4. 2. (Tat 11) der Urteilsgründe betroffene Zeugin. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 4
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