ECLI:DE:BGH:2017:170817U4STR127.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 127 / 1 7 vom 17. August 2017 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 201 7 , an der teilgenommen h aben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Quentin , Dr. Feilcke als beisitzende Richter , Richterin am Amtsgericht als Vertreter in de s Gen eralbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Hagen verwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen f ahrlässiger Körperverle t- zung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusamme n- treffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mon a- ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. G egen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angekla g- ten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten R e- vision . Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat E r- folg. I. D as Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1 2 - 4 - 1. Am 4. August 2015 kamen die Zwillinge J . und N . , gemeinsa - me Kinder des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin T . N . , zur Welt. Da die Säuglin ge zu früh geb oren wurden, blieben sie bis zum 9. Sep - tember 2015 im Krankenhaus und kamen dann in die gemeinsame Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin , die beide Drogenmissbrauch b e- trieben und bereits mit der Erziehung ihres gemeinsamen dreij ährigen Sohns D . überfordert waren . Die Familie erhielt durch das Jugendamt Unterstüt - zung in Form einer Familienhilfe. Die ohnehin belastete Familiensituation spitzte sich weiter zu , nachdem die Familienhelferin Kenntnis davon erlangt hatte, dass d er Angeklagte Anfang Mai 2015 aus dem Strafvollzug geflohen war, und am 30. Oktober 2015 bei einem Besuch der Familie auf eine Rückkehr des Ang e- klagten in d ie Justizvollzugsanstalt drang . An einem nicht näher feststellbaren Tag Anfang November 2015 hielt der Angeklagte den drei Monate alten Säugling N . auf dem Arm und ließ ihn ver - sehentlich fallen, weil er nicht ausreichend darauf achtete, ihn s icher zu halten, obwohl er trotz seines zu dieser Zeit gesteigerten Drogenkonsums hierzu in der Lage gewes en wäre. Das Kind traf mit dem Gesicht auf dem Boden auf, was jedenfalls zu nicht unerheblichen Schmerzen führte, ohne dass sich ein sichtb a- res Verletzungsbild zeigte. Der Angeklagte legte N . sodann ins Bett, ohne ihn näher zu untersuchen oder das Ges chehen einer anderen Person mitzute i- len. Nach der Wahrnehmung des Angeklagten verhielt sich das Kind unauffällig. Auch die Familienhelferin und die Hebamme der Lebensgefährtin des Ang e- klagten nahmen in der Folgezeit bei ihren Aufenthalten in der Wohnung de r Familie zuletzt am 11. November 2015 weder bei N . noch bei J . Ver - letzungen oder sonstige Anz eichen von Misshandlung en wahr (Fall 1). 3 4 - 5 - Am frühen Morgen des 14. November 2015 gegen 5 Uhr hörte der Ang e- klagte, der am Vortag im üblichen Umfa ng Amphetamine, LSD und Cannabis konsumiert hatte, im Kinderzimmer die Säuglinge weinen . Er stand auf, um ihnen F läschchen zu geben , und stellte in der Küche zur Vorb e- reitung zwei leere Milchf läschchen bereit. Sodann begab er sich in das Ki nde r- zimmer, ohne dort das Licht einzuschalten . Er hob nun die e- gend en Säuglinge gleichzeitig aus deren Gitterb ett und nahm sie auf den Arm , wobei ihm klar sein musste , dass bei dieser Art des Hochhebens der Kinder die Gef ahr bestand, dass er sie nicht würde festhalten können. Als er sich aufg e- richtet hatte, rutschten ihm versehentlich zunächst N . und kurz darauf J . aus dem Arm. Beide Kinder fielen auf den Boden, wodurch sie Schmerzen erli t- ten . Versehe ntlich stieß der Angeklagte sod ann mit dem Fuß gegen den am Boden liegenden N . . Der Angeklagte legte nun beide Säuglinge zurück in das Kinderbett, um sie zu beruhigen. Erneut rutschten sie ihm hierbei vers e- hentlich aus dem Arm, so dass sie mit ihren Köpfen schmerzhaft un d deutlich hörbar gegeneinander schlugen. Ohne sich weiter um die Kinder zu kümmern und ohne nach möglichen Verletzungen zu schauen, begab sich der Angeklagte nunmehr in die Küche, um die Milchfläschchen zuzubereiten . Dort nahm er jedoch zwei Schmerztable t- ten gegen einsetzende Zahnschmerzen ein und wurde so müde, dass er sich im Wohnzimmer auf ein Sofa s etzte und einschlief; die F läschchen blieben u n- gefüllt in der Küche stehen. Al s seine Lebensgefährtin gegen 8 Uhr wach wurde und nach den Zwillingen sah, entdeckte si e N . blau angelaufen und leblos im Kinderbett. Von ihr unternommene Wied erbelebungsversuche blieben erfolglos . Todesursächlich war eine nicht offensichtliche Lungenentzündung (Fall 2) . 5 6 - 6 - Bei N . s Obduktion am 16. November 2015 wurden folgende Verle t - zungen festgestellt: v ier relativ frische auf die Reanimationsmaßnahmen z u- rückführbare Knochenbrüche auf der linken Brustkorbseite , vier nicht mehr ganz frische Knochenbrüche dreier Rippen links und einer Rippe rechts, drei etwas ältere Rippenfraktu ren rechts, ein ebenfalls etwas älterer Bruch des rec h- ten Speichenknochens sowie ein mindest ens drei Tage vor dem Tod erlittenes Schädel - Hirn - Trauma mit einem Bruch des linken Scheitelbeins und typischen Einblutungen. J . wurde ebenfalls in ein Kran kenhaus gebracht. Dort wurden bei ihr zwei zeitlich nicht näher eingrenzbare Schädelbrüche im Bereich der rechten und linken Schläfen - und Scheitelregion mit korrespondierenden Unterblutu n- gen, eine etwa ein bis zwei Wochen alte Bruchbildung des linken Obe rsche n- kelknochens mit massiver umliegender Weichteilschwellung sowie zwei nicht mehr frische, etwa zwei bis drei Wochen alte Bruchbildungen zweier Rippen festgestellt. 2. D er Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. D as Landgericht hat sei ne Ü berzeugung von dem Tatgeschehen auf die Ang a- ben der polizeilichen Vernehmungsbeamten KHK W . und KOK B . ge - stützt , denen gegenüber sich der Ang eklagte im Ermittlungsverfahren im Sinne der Feststellungen geständig eingelassen habe . Der Angeklagte habe dort ei n- geräumt , jeweils aus Unachtsamkeit die Säuglinge fallengelassen und ihre Kö p- fe beim Zurücklegen in das Kinderbett zusammengestoßen zu haben; auße r- dem habe der Angeklagte bei dieser Vernehmung den Vorwurf von sich gewi e- sen, die zahlr eichen Knochenbrüche der Kinder verursacht zu haben. Die Stra f- kammer hat diese Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegbar ange s e- hen. Es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er den Säuglingen die 7 8 9 - 7 - Knochenbrüche beige bracht oder von solchen gewusst habe , und nach dem rechtsmedizinischen Gutachten könnten die Verletzungen der Kinder den be i- den f estgestellten Fahrlässigkeitstaten nicht zugeordnet werden . Daher scheide ein über die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzungen hinausgehe n- der Schul dspruch, etwa wegen fahrlässiger Tötung durch aktives Tun oder durch Unterlassen, aus . A uch eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen wie angeklagt komme nicht in Betracht ; dem Angekla g- ten könne ein bedingter Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden, da ihm am Mor gen des 14. November 2015, als er es unterließ, Hilfsmaßnahmen zu vera n- lassen, die für N . bestehende Lebensgefahr nicht bewusst gewesen sei. II. Das Rechtsmittel d er Staatsanwaltschaft ist begründet . D as Urteil weis t in zweierlei Hinsicht Rechtsfehler auf, die sich zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben können. 1. Das angefochtene Urteil kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht der ihm obliegende n umfassenden Kognitionspflicht (§ 264 S tPO) nicht nachgekommen ist. Dies ist ein auf die Sachrüge hin zu beachte n- der Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteile vom 27. April 2017 4 StR 592/16 Rn. 5 ; vom 6. April 2017 3 StR 548/16 Rn. 5 ; vom 24. Oktober 2013 3 StR 258/13, NStZ - RR 2014, 57 ; vom 27. Ju ni 2013 3 StR 113/13 Rn. 3 ). a) Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhan d- lung darstellt. Dabei handelt es sich um den geschichtlichen Vorgang, auf den d ie Anklage und der Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Das Tatgericht ist ve r- 10 11 12 - 8 - pflichtet, den Unrechtsgeh alt d ieses V organgs unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte n zu untersuchen , aufzuklären und ohne Bindung an die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung abzuurteilen, so weit dem keine rechtli chen Gründe entgegen stehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. April 2017 4 StR 59 2/16 Rn. 6 ; vom 26. Ja nuar 2017 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410; vom 8. November 2016 1 StR 492/15 Rn. 53 ; vom 29. Oktober 2009 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 ; Mey er - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 264 Rn. 10 ). b) Dies hat das Landgericht unte rlassen . aa) Es hat seine Prüfung lediglich auf die beiden vermeintlich Vorfä l- le Morgen des 14. N be schränkt und entsprechend der Einlassung des Angeklagten, er habe die Säuglinge in beiden Fällen v ersehentlich fallen gelassen insoweit lediglich fahrlässige Tathandlungen des Angeklagten festgestellt , die sich im Aufko m- men von Schmerzen bei den Säuglingen erschöpft hätten und denen die in der Anklageschrift bezeichneten Schädelbrüche, sonstigen Schä delverletzungen und weiteren Knochenbrüche nicht zu ge ord net werden könn t en. bb) Bei einer Prüfung dieser beiden vermeintlichen Geschehnisse durfte es indes nicht sein Bewenden haben, denn der Verfol gungswille der Staatsa n- waltschaft war ersichtlich darau f gerichtet, sämtliche Tathandlungen, die zu den in der Anklage bezeichneten schweren Verletzungen der beiden Säuglinge füh r- ten, der Kognitio n des Gerichts zu unterbreiten. Zwar bildet den Rahmen der Untersuchung zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage umschreibt. Erfolgsdelikte, wie hier, sind aber regelmäßig bereits durch die Art des Erfolgs und das Tatopfer hinreichend ko n- 13 14 15 16 - 9 - kreti siert, so dass die Tatidentität auch bei Abweichungen vom zugelassenen Anklagesatz hinsicht lich der Tatzeit, d em Tato rt und der Art und Weise der Ta t- begehung etwa bei einem Austausch von Vorsatz und Fahrlässigkeit oder Tun und Unterlassen gewahrt bleiben kann (vgl. BGH, Urteil e vom 11. Januar 1994 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46; vom 17. April 1984 1 StR 11 6/84, NStZ 1984, 469 f.; vom 16. Dezember 1982 4 StR 644/82, NStZ 1983, 174 f.; LR - StPO/Stuckenberg , 26. Aufl., § 264 Rn. 97 , 104 ) , wobei entsprechende Ä n- derungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hin sicht erforderlichenfalls im Wege eines Hin weises nach § 265 StPO deutlich zu machen sind . Da das Lan dgericht die angeklagten V erletzungen den von ihm festg e- stellten Tat geschehnissen nicht zuordnen konnte, war es im Rahmen der ihm obliegenden umfassenden Kognitionspflicht gehalten zu prüfen, ob andere Hand lungen des Angeklagten oder ein Unterlassen ursächlich für die schweren Verletzungen der Kinder waren. Den Blick für dies e weitergehende Prüfung s- pflicht hat es sich indes verstellt, indem es ersichtlich meinte, der Prozessstoff sei auf die in der Anklage a ngegebenen Tatzeiten und Tathandlungen b e- schränkt. 2 . Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts weist durchgreifende Rechtsfehler auf. a) Die Beweiswürdigung is t dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO) . Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassend en Eindruck der Hauptverhan d- lung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein; es g e- nügt, dass sie möglich sind. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unte r- l iegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen 17 18 19 - 10 - Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht übe r- spannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 1 StR 94/16 Rn. 9 ). Die Überzeugung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der sie tragenden Beweiswürd i- gung allerdings eine ausreichende objektive Grundlage fi nden. Insbesondere in Fällen, in denen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein erheblicher Ta t- verdacht gegen den Angeklagten besteht, ist es erforderlich, in die Beweiswü r- digung und ihre Darlegung in den Urteilsgründen alle wesentlichen gegen den Angekl agten sprechenden Umstände einzubeziehen und sie einer umfasse n- den Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 2017 2 StR 593/16 Rn. 11 ; vom 11. November 2015 1 StR 235/15, NStZ - RR 2016, 47 f.). b) An diesen Maßstäben gemessen hä lt die tatrichterliche Beweiswürd i- gung rechtlicher Überprüfung nicht stand . Sie ist insgesamt nicht tragfähig, in s- besondere in weiten Teilen lückenhaft. s- sung des Angeklagten im Ermittl 16). Ein Geständnis enthebt das Tatgericht jedoch nicht von seiner Pflicht, dieses w ie jedes and e- r e Beweismittel e iner kritischen Prüfung auf seine Plausibilität und Tragfähi g- keit zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 4 StR 170/12, NStZ - RR 2013, 52 f.; Beschlüsse vom 29. Deze mber 2015 2 StR 322/15, NStZ - RR 2016, 147 f.; vom 5. November 2013 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170). Die Plausibilität des vor der Po lizei abgelegten Geständnisses des Angeklagte n be gegnet in meh r- facher Hi nsicht durchgreifenden Bedenken, mit denen sich das Landgericht , obwohl sich dies aufdrängte, rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt hat . 20 21 - 11 - aa) Die Schilderung en des Angeklagten er scheinen bereits für sich b e- trachtet nicht gleichzeitig und überdies zu einem Zeitpunkt aus dem Bett hochgenommen h a- ben, a ls er die Fläschchen für ihre geplante Fütterung noch gar nicht zuber eitet hatte, sondern die se noch leer in der Küche standen ; w as er mit den Säugli n- gen bis zur Zubereitung der Fläschchen v orhatte , ersch ließt sich nicht. Anlass zu einer kritischen Prüfung der Einlassung gab zudem die auffa l- lende Häufung von vorgeblich v ersehentlichem Fehlverhalten und Ungeschic k- lichkeiten des Angek lagten bei Betreuung der Kinder: das Fallenlassen des Säuglings N . Anfang November 2015, das Fa llenlassen beider Kinder am 14. November 2015, der nachfolgende Fußtr itt gegen N . und das anschlie - ßende nochmalige Wegrutschen beider Säuglinge aus dem Arm des Angekla g- ten, wobei ihre Köpfe heftig aneinander gestoßen sein sollen . Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte trotz seines behaupteten Erschreckens über das Fallenlassen der Kinder beide Säuglinge wiederum gleichzeitig vom Boden hochgenommen und ins Kinderbett z urückgelegt haben will. Mit seinem behaupteten Vorhaben, die bereits vorher weinenden oder em Bett zu beruhigen, ist sc hließlich seine Behauptung, sie unmittelbar nach ihren schmerzhaften Stürzen und dem Fußtritt gegen N . ohne we itere Versorgung einfach ins Bett zurückgelegt und das Kinderzimmer verlassen zu haben, nur schwer in Ei n- klang zu bringen , zumal die Säugling e im Bett nochmals deutlich hörbar mit den Köpfen aneinandergestoßen sein sollen . bb) Des Weiteren hat das Schwurgericht da von abgesehen, d ie Entst e- hung der Einla ssung des Angeklagten näher darzulegen und sein Einlassung s- verhalten einer kritischen Würdi gung zu unterziehen, obwohl hierzu mit Blick 22 23 24 25 - 12 - auf die Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit im vorliegenden Fall Anlass bestand. In s- besondere hat es sich nicht mit der naheliegenden Möglichke it auseinander g e- setzt, dass der Angeklagte, der zu Beginn seiner polizeili chen Vernehmung eine Misshandlung der Kinder insgesamt in Abrede gestellt hatte und allerdings nur fahrläs sige Tathandlungen erst sukzessive und auf entsprechende Vo r- ha l te hin einräumte, mit dieser Anpassung seiner Einlassung an die jeweiligen Ermittlu ngserkenntnisse allein dem Ziel diente , seine Verantwortung für die Verletzungen der Kinder in einem mö g- lichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. cc) Überdies ist eine kritische Hinterfragung des Geständni sses vor dem Hintergrund der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Wi . nicht erfolgt. Nach d em rechtsmedizinischen Gutachten sind die unterschiedlich alten und unterschiedlich schweren Knochenbrüche und weiteren Verletzung en an verschiedenen Stellen (bei J . : Brüche beider Schädeldachseiten, des Oberschenkels und zweier Rippen; bei N . : schweres Schädel - Hirn - Trauma, Frakturen des Scheitelbeins und der Speiche, jünge re und ältere Rippenbrüche, Hau tabschürfungen im Halsbereich und in der Umgebung des Afters) jeweils erklären; in der Zusammenschau sei vielmehr bei beiden Kindern von einer desmisshandlung (UA 20 f.). Auch v or diesem Hintergrund hätte das Landgericht erwägen und in se i- ne Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung einstellen müssen, dass der Angeklagte in seiner Vernehmung die konkreten Abläufe und das Ausmaß der Geschehni sse sowie die Frage eines willentlichen Vorgehens wahrheitswidrig 26 27 28 - 13 - dargestellt haben könnte. Diese Möglichkeit hat das Landgericht jedoch recht s- fehlerhaft nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen. dd) Unerörtert ist schließlich die Frage geblieben, ob e s einen Alternati v- tä ter gibt, der den beiden Säuglingen die zahlreichen schweren Verletzungen, die mit der Einlassung des Angeklagten zum Geschehen am 14. November 2015 nicht zu vereinbaren sind, bei gebracht haben könnte . Die Tragfähigkeit des Geständni sses, auf dem die Verurteilung des A n- geklagten (lediglich) wegen fahrlässiger Körperverletzung beruht, ist nach all e- dem nicht hinreichend belegt. Da damit auch die Verurteilung wegen fahrläss i- ger Körperverletzung in Frage steht, wirkt das Rechtsmittel der Staatsanwal t- schaft auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). III. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die S ache an ein anderes Landg ericht zu verweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO) . Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit sich im Rahmen der Prüfung Anhaltspunkte für eine Straftat der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB , insbesondere in der Tatbestandsvariante des Quälens , e rgeben, wären da es sich insoweit um eine tatbestandliche Handlungseinheit handeln kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 5 StR 92/07, NStZ - RR 2007, 304, 306; Beschluss vom 20. März 2012 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 537) gegebenenfalls auch weite re Ve r- letzungen der Säuglinge , die im Anklage satz keinen Niederschlag gefunden 29 30 31 32 33 - 14 - haben, vom Prozessstoff erfasst und unterlä gen nach einem entsprechenden Hinweis gemäß § 265 StPO d er gerichtlichen Kognition. Dies kann , etwa bei Feststellung oder fehlender Au sschließbarkeit eines Alternativtäters, auch für ein pflichtwidriges Unterlassen des Angeklagten gelten , sofern sich Anhalt s- punkte dafür ergeben sollte n , dass er es pflichtwidrig unterließ, gegen mehrere Verletzungshandlungen oder Unterlassungen des Altern ativtäters einzuschre i- ten, die in ihrer Gesamtheit ursächlich für den Todeseintritt des Kindes N . waren. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke
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