BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 128/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 1. November 2001 im Ausspruch über die Gesam t strafe aufgehoben. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Stra f - kammer des Landgerichts zurückve r wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verwo r fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mi ß - brauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zu den Au s - sprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. - 3 - Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und in zwei Fllen von jeweils einem Jahr und acht M o - naten verhngt. Bei der Bemessung der hieraus zu bildenden Gesamtstrafe hat es ausgefhrt, daû unter Beachtung der oberen Strafrahmengrenze von 10 Jahren eine solche in Höhe von vier Jahren tat- und schuldangemessen sei. Diese Erwgung ist rechtsfehlerhaft. Die obere Strafrahmengrenze b e - stimmt sich bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. D a - nach darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen hier: sieben Jahre und zehn Monate erreichen. Die rechtlich zulssige höchste Gesamt s - trafe betrug daher nicht zehn, sondern sieben Jahre und neun Monate (§ 39 2. Halbsatz StGB). Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû die Bemessung der verhngten Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht, zumal das Landg e - richt im weiteren ausdrcklich darauf abgestellt hat, daû sich die Gesamtstrafe noch im unteren Drittel des Gesamtstrafenrahmens bewegen (konnte) (zur grundstzlichen Bedenklichkeit einer Mathematisierung der - 4 - Strafzumessung vgl. im brigen BGH NStZ-RR 1999, 101, 102). Die Festste l - lungen werden von dem aufgezeigten Bemessungsfehler nicht berhrt; sie knnen daher aufrechterha l ten werden. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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