BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 128/03 vom6. Mai 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Münster vom 5. Dezember 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte dessexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon inzwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffen-den Fällen, schuldig ist,b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Ju-gendkammer zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in fünf Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hierge- - 3 -gen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzungsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er-sichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. März2003 ausgeführt:"Die Bewertung der festgestellten Missbrauchshandlungen als fünfselbstständige Taten ist nicht rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungenkam es im August 2001 an zwei Nachmittagen in einem Freibad zu se-xuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber fünf Buben. Beim erstenVorfall hat der Angeklagte den Kindern vorgeschlagen, unter dem Was-serfall "Toter Mann" zu spielen (UA S. 13). Die damit verbundene kör-perliche Nähe hat er dazu benutzt, nacheinander den Kindern J. P. und M. F. in die Badehose und an das Geschlechtsteil zugreifen, um sich sexuell zu erregen. Einige Zeit später hat er sich ent-schlossen, das Spiel mit den Kindern zu wiederholen, und bei dieserGelegenheit dem Kind K. O' mehrfach über der Badehose in denSchritt gegriffen. Bei einem weiteren Schwimmbadbesuch am 26. August2001 hat er die Kinder erneut zu diesem Spiel überredet und in dessenVerlauf zunächst dem Kind R. J. und dann dem Kind M. G. mitder Hand von außen an das Genital gelangt.Kommt es gleichzeitig oder - wie hier - in unmittelbarer zeitlicher Abfolgezu Sexualkontakten gemäß § 176 Abs. 1 StGB mit mehreren Kindern, istTateinheit gegeben (BGH NStZ-RR 1999, 329; Beschluss vom 11. Mai1995 - 4 StR 245/95). Die zwei ersten und zwei letzten Taten, die jeweilsTeil ein und desselben Vorganges waren, bilden somit für sich je eineTat. Zusammen mit der Missbrauchstat zum Nachteil des K. O' lie-gen drei tatmehrheitlich begangene Taten nach § 176 Abs. 1 StGB vor. - 4 -Aufgrund der Schuldspruchänderung kann der Strafausspruch nicht be-stehen bleiben. Um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, überdie Rechtsfolgen insgesamt zu befinden, ist es aus Gründen des Sach-zusammenhangs angebracht, auch die im Fall des Geschädigten K. O' festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten aufzuheben."Dem kann sich der Senat nicht verschließen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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