BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 128 /14 vom 18. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdefü hrers am 18. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 19. Dezember 2013 mit den Feststellu n- gen aufgehoben, soweit die Einziehung des Laptops Acer ordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mis s- brauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufna h- men in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung verschiedener Gegenstände 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen gerin g- fügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Ve rfahrensrügen haben keinen Erfolg. Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei den vom Angeklagten mit seinem Mobiltelefon bei der Tat zum Nachteil seines Sohnes gefertigten Videoaufnahmen um eine einzige Videoaufnahme handelt, bemerkt der Senat ergänzend zur Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 12. Mai 2014: Da es dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt sein kann, au ch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2012 4 StR 372/12, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 51 , Tz. 12 mwN; dazu LR - StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 110 ff.), begegnet die Auffassung des e- 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrags, rechtlichen Beden ken. Auf einem möglichen Rechtsfehler würde das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen. Die eingehende, die Verteidigungsinteressen des Angeklagten in jeder Hinsicht berücksichtigende Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergibt, dass die 2 3 4 5 - 4 - Strafkammer den Antrag auch unter Berufung auf ihre hinreichend dargele g- te eigene Sachkunde abgelehnt hat. II. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten erg eben. 2. Jedoch kann die Anordnung über die Einziehung des Laptops Acer a) Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Laptop als Einziehungsgegenstand in Betracht kommt, w eil der Angeklagte ihn zur Speicherung der von ihm angefertigten Videoau f- zeichnungen benutzt hat. Auch dass es die Einziehung nicht auf § 201a Abs. 4 Satz 1 StGB gestützt hat, macht die Anordnung für sich genommen noch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn durch diese Bestimmung werden die al l- gemeinen Voraussetzungen der Einziehung für Straftaten nach § 201a StGB lediglich erweitert (vgl. § 74 Abs. 4 StGB; dazu MüKoStGB/Joecks, 2. Aufl., § 74 Rn. 52). Nach den Feststellungen waren im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 StGB gegeben. b) Das Landgericht hat jedoch die für alle Fälle der obligatorischen oder fakultativen Einziehung geltende Bestimmung des § 74b Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. November 2008 2 StR 501 /08, BGHSt 53, 69, 71; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. März 1988 1 Ss 85/88, StV 1989, 156; 6 7 8 9 - 5 - Altenhain in Matt/Renzikowski, StGB, § 74b Rn. 5) übersehen und daher nicht erkennbar geprüft, ob unter Anordnung des Vorbehalt s der Einziehung eine weniger eins chneidende Maßnahme zu treffen war, sofern der Zweck der Ei n- ziehung auch dadurch erreicht werden konnte. Als Ausprägung des Grundsa t- zes der Verhältnismäßigkeit hat die Vorschrift anders als die Absätze 1 und 3 dieser Norm zwingenden Charakter (Senatsbe schluss vom 28. August 2012 4 StR 278/12, BGHR StGB § 74b Abs. 2 Einziehung 1 mwN). Da eine Rückgabe des Laptops mit den betreffenden Videodateien an den Angeklagten nicht in Betracht kommt, hätte hier geprüft werden müssen, welche Dateien auf der Fe stplatte des Laptops im Einzelnen die Videoaufna h- men enthalten und ob deren Löschung technisch möglich ist. Stünde damit ein milderes geeignetes Mittel als die sonst gebotene (vorbehaltlose) Einziehung zur Verfügung, ist letztere vorzubehalten und eine ent sprechende Anordnung zu treffen; es ist dann Sache des Verurteilten, ob er die Anordnung befolgt und dadurch die Einziehung abwendet oder nicht. Ein Ermessen, etwa hinsichtlich der anfallenden Kosten für die Löschung im Verhältnis zum Wert des Comp u- ters, i st dem Tatrichter bei dieser Entscheidung schon nach dem Gesetzeswort - 10 - 6 - laut nicht eröffnet (Senatsbeschluss aaO). Diese Prüfung wird nunmehr nac h- zuholen sein. Mutzbauer RinBGH Roggenbuck ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Cierniak Franke Quentin
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