BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 128 /15 vom 22. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 22. September 201 5 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im F all II.26 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt wo r- den ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten der Staatskasse zur Last ; b) die Strafverfolgung im Übrigen auf den Vorwurf des B e- trugs beschränkt; c) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 21 Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts - mittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen und Verrats von Geschäftsgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 St PO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.26 der Ur teil s- gründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Die dazu vom Landgericht getroff e- nen Feststellungen belegen nicht, dass dem Angeklagten die von dem geso n- dert Verfolgten M . begangene Täuschung zuzurechnen ist. Von einer Auf - hebung und Zurückverweisun g war aus verfahrensökonomischen Gründen a b- zusehen. In den verbleibenden Fällen hat der Senat die Strafverfolgung mit Z u- stimmung d es Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vo r- wurf des Betruges beschränkt. 2. In den Fällen II.2, II.3 und II.4 , II.14 und II.15 sowie II.21 und II.22 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte jeweils nur eines Betruges schuldig g e- macht. a) Nach den Feststellungen verkauften der Angeklagte und der geso n- dert V erfolgte M . Beteiligungen (Genussrechte) an e inem von ihm gegrün - 1 2 3 4 5 - 4 - deten Einzelunternehmen. Dabei spiegelten sie den Käufern vor, mit den ve r- einnahmten Geldern Anlage ge schäfte tätigen zu wollen. Tatsächlich war bea b- sichtigt, das erlangte Geld für andere Zwecke zu verbrauchen. Im Vertrauen auf die Rich tigkeit der Angaben des Angeklagten und des gesondert V erfolgten M . zeichneten die Zeugen B . , H . und A . nach ihrem jeweils ers - ten Ankauf (Fall II.2 [B . ], Fall II.14 [H . ] und Fall II.21 [A . ]) noch wei - tere Genussrechte ( B . in den Fällen II.3 und 4, H . im Fall II.15 und A . im Fall II.22 der Urteilsgründe). Dabei wurden sie in ihrem Irrtum (teilweise) noch durch weitere unrichtige Angaben des Angeklagten und des gesondert V erfolgten M . bestärkt. b) Damit hat der Angeklagte in den Fällen II.2, II.3 und II.4 (B . ), II.14 und II.15 (H . ) sowie II.21 und II.22 (A . ) der Urteilsgründe jeweils nur einen Betrug begangen. Denn er hat den bei den jeweiligen Tatopfern anfän g- lich erzeugten Irrtum in der Folge nur noch zur Erlangung weiterer Teilbeträge ausgenutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 4 StR 288/13, StraFo 2 014, 28; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 4 StR 274/98, NStZ - RR 1999, 110). 3 . Die Verfahre nseinstellung hinsichtlich Fall II.26 der Urteilsgründe, die Verfolgungsbeschränkung auf den Tatvorwurf des Betrugs und die abweiche n- de konkurrenzrechtliche Beurteilung ziehen die aus dem Tenor ersichtliche Schuldspruchänderung nach sich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. 4. In folge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe sowie von jeweils si e- ben Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.2, II.15 und II.21 der Urteilsgründe. Die Verfahrenseinstellung hat den Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten 6 7 8 - 5 - Freiheitsstrafe im Fall II.26 der Urteilsgründe zur Folge. Für die aufgrund der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StGB in Wegfall kommende zu Unrecht tatmehrheitlich erfolgte Verurteilung wegen V errats von G e- schäftsgeheimnissen ( Fall II.29 der Urteilsgründe) hatte das Landgericht vers e- hentlich keine Einzelstrafe festgesetzt. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es gleichwohl nicht. Die a b- weichende Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse lässt den Schuldgehalt in s- gesamt unv erändert (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Zahl und Höhe der verbleibenden 21 Einzelstrafen zwischen sieben Monat en und einem Jahr Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 5. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten seines Recht s- mi t tels zu belasten. Sost - S cheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 9 10
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