ECLI:DE:BGH:2016:080616B4STR128.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 128 /16 vom 8. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Raub - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2 01 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 16. November 2015, soweit es den A n- geklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ne uer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftu ng zum Raub zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vol l- streckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteil s- gründe nicht zum Vollstreckungsstand der vom Amtsgericht Essen - Borbeck im 1 2 - 3 - Verfahren 3 Ds verhängten Geldstrafe verhalten. Da die Verurteilung durch das Amtsgericht Essen - Borbeck, dessen genaues Datum das Urteil nicht mitteilt, nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Fes t- stellungen zeitlich nach der neu abgeurteilten, am 7. Januar 2015 begangenen Tat erfolgte, kommt sie für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB in Betracht. In Abhängigkeit von dem bei Erlass des angefochtenen Urteils erreichten Stand der Vollstreckung der G eldstrafe hätte das Landgericht entweder eine Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 55 StGB treffen oder im Falle einer Erledigung der Geldstrafe bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Sep - tember 2014 2 StR 325/14, vom 7. Januar 2014 3 StR 337/13). Mit Blick auf eine mögliche Vollstreckung der Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfre i- heitsstrafe ist auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Nich t- beachtung der Gesamtstraf enlage beschwert ist . - 4 - Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzend getroffene neue Feststellungen dürfen den bisherigen nicht wide r- sprechen. Da das weitere Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin 3
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