BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 129/06 vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur F366rderung des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 13. Juli 2006 gem344337 247247 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2005 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die An-geklagte in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde je-weils des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestim-men einer Person unter 18 Jahren zur F366rderung des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln schuldig ist. 2. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen, in zwei der F344lle jeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum uner-laubten Ausf374hren von Bet344ubungsmitteln und in einem der F344lle in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision der Angeklagten f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde jeweils eines tateinheitlich begangenen Verbre-chens gem344337 247 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Angeklagte jedoch die an den Transporten von jeweils 1 kg Kokain von Br374ssel 374ber Dublin nach Belfast (Fall II. 1 der Ur-teilsgr374nde) bzw. aus den Niederlanden 374ber Dublin nach London (Fall II. 2 der Urteilsgr374nde) beteiligten Minderj344hrigen nicht zur Ausfuhr von Bet344ubungsmit-teln bestimmt, denn diese setzt das Verbringen der Bet344ubungsmittel aus dem Geltungsbereich des Bet344ubungsmittelgesetzes 374ber die Deutsche Hoheits-grenze in das Ausland voraus (vgl. K366rner BtMG 5. Aufl. 247 29 Rn. 660; Weber BtMG 2. Aufl. 247 29 Rdn. 565; zu dem umgekehrten Fall der Einfuhr vgl. BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37). Vielmehr hat die Angeklagte nach den Feststellungen in den genannten F344llen jeweils tateinheitlich den Tatbestand des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur F366rderung des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln verwirklicht. 2 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 3 - 4 - Die 304nderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die Aus-spr374che 374ber die in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzel-strafen, die das Landgericht im Ergebnis zutreffend dem Strafrahmen des 247 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat. 4 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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