BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 129/07 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Detmold vom 14. Dezember 2006 im gesamten Strafaus-spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit sei-ner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch h344lt dagegen sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 1 Das Landgericht hat die wegen der drei Taten verh344ngten Einzelfrei-heitsstrafen von jeweils neun Monaten dem sich aus 247 176 Abs. 1 StGB in der derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat das Landgericht, worauf der 2 - 3 - Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, au-337er Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten geltende 247 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes in minder schweren F344llen die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren oder mit Geldstrafe vorsah, und rechtsfehlerhaft die gem344337 247 2 Abs. 3 StGB gebotene Pr374fung des Vorliegens minder schwerer F344lle im Sinne der vorgenannten Vor-schrift nicht vorgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, nach dessen Auffassung "die Intensit344t der sexuellen 334bergriffe noch nicht als besonders schwer zu bewerten ist", zur Annahme jeweils minder schwerer F344lle gelangt w344re, zumal es im Rahmen der Strafzumessungserw344-gungen nur Strafmilderungsgr374nde angef374hrt hat und gewichtige Strafsch344r-fungsgr374nde auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde nicht zu ent-nehmen sind. Ebenso wenig l344sst sich ausschlie337en, dass das Landgericht, h344tte es die Einzelstrafen dem in 247 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes f374r minder schwere F344lle vorgesehenen Strafrah-men entnommen, geringere Strafen verh344ngt h344tte, denn die H366he der ver-h344ngten Einzelfreiheitsstrafen richtet sich erkennbar an der von 247 176 Abs. 1 StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus. - 4 - Der aufgezeigte Rechtsfehler n366tigt daher zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die Feststellungen k366nnen jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende erg344nzende Feststellungen sind zul344ssig. 3 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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