BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 129/11 vom 20. September 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Volksverhetzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 20 1 1 , an der teilgenom men haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Vert eidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. November 2010 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem An gekla g- ten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne E r- folg. I. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, während einer Kundgebung des Landesverbandes Nordrhein - Westfale n der NPD durch Ausrufe während des Aufzuges sowie durch eine Rede in einer Weise, die geeignet sei, den öffentl i- chen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt zu haben (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 StGB in der Fassung des Verbrech ensb e- kämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186). 1. Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt: 1 2 3 - 4 - Am 25. Oktober 2008 fand in Bochum der von dem Landesverband Nordrhein - Westfalen der NPD angemeldete Aufzug statt. Das zuvor auf dessen Gegen wegen Volksverhetzung vorbestrafte Angeklagte, der seit ca. 1979 politisch im em Bundesvorstand der NPD angehört, war als Gastredner eingeladen. Das Thema der Veranstaltung war ihm bekannt. Nicht festgestellt werden konnte, dass er in die Vorbereitung und Gestaltung der Veranstaltung eingebunden war. Gegen 13.00 Uhr versammelten sich ca. 250 Teilnehmer einschließlich des Angeklagten. Auf einem mitgeführten Lkw war en eine Lautsprecheranlage www.auslä e- bracht. Während des U mzugs skandierte der Angeklagte über die Lautspr e- m- melsgesetz. Multikulti und Masseneinwanderu ng sind nicht vom deutschen Volk hätten ein Recht d a rauf, sich gegen eine seines Erachtens fehlgeleitete Politik, enden. Während des Au f zugs kam es zu Protesten von Gegendemonstranten. Gegen 14.00 Uhr erreichte der Aufzug den Kundgebungsplatz, wo sich zahlreiche Gegendemonstranten aufhielten. Dort hielt der Angeklagte gegen 15.00 Uhr im Anschluss an zwei andere Per sonen eine Rede. Hierbei stand er auf der Ladefläche des Lkw und nutzte die Lautsprecheranlage. Am Rednerpult war vom Veranstalter ein Plakat angebracht worden, welches drei Personen zeigte, die Kapuzen über den Kopf gezogen hatten und Sonnenbrillen trugen . 4 5 6 - 5 - Eine der abgebildeten Personen hielt einen Schlagstock in der Hand. Das Bild Überfremdung, Islamisierung und www.auslä h rend der Rede des Angeklagten zei g- Überfremdung und Ausländerkriminal i Der A ngeklagte hielt die Rede frei und sprach wegen des durch die G e- gendemonstration verursachten Lärms zwar laut; von der Vortragsweise her waren aber keine Auffälligkeiten erkennbar. In Redepausen erfolgten Beifall s- kundgebungen, die jedoch im Vergleich zu den Reaktionen auf die weiteren Reden deutlich gemäßigter und moderater ausfielen. Während der Rede kam es nicht zu Zurufen mit ausländerfeindlichen Inhalten aus der Gruppe der Zuh ö- rer. a- b- u- tig klar hinzustellen, ob sie auf der Seite des Volkes stünden oder auf der Seite auch heute wieder darin erkennbar geworden, dass sie ein Transparent mit der n- terdrückung der freien Meinungsäußerung. Der Angeklagte erinnerte dabei an den Besuch des türkischen Ministerpräsidenten, der genau dies gesagt hab e. 7 8 - 6 - Recht in die Öffentlichkeit zu gehen, Öffentlichkeit herzustellen, um damit zu dokumentieren, dass wi r als Deutsche nicht bereit sind, widerspruchslos zur i- ganzen Macht d er etablierten Parteien gegen sie vor. Sie würden jedoch das Spiel dieser Politiker als ein von oben aufgepfropftes, von oben aufgesetztes Spektakel entlarven, das meilenweit an den Interessen und an der Wirklichkeit des eigenen Volkes vorbeigehe; er behau ptete, die schweigende Mehrheit der e- wachsenen Strukturen des Volkes. Im Folgenden kritisierte der Angeklagte die für den Polizeieinsatz vor Ort sowie die für die akustischen St örungen während der Veranstaltung Verantwor t- lichen und führte davon abgrenzend in Bezug auf die Teilnehmer aus, sie d a- gegen seien Deutsche. Sie hätten und würden es nicht vergessen, was das hern sowie es das Recht eines jeden anderen Volkes auf dieser Welt sei, und so sähen sie sich eins mit den nationalistischen Befreiungsbewegungen, mit nationalen, s o- zialen Bewegungen überall in der Welt. Nach seinen Ausführungen stünden - Traum und deren multikriminellen, internationalistischen Börsengaunern, die die Welt lan g- Sodann führte der Angeklagte weiter zur weltwirtschaftlichen Situation - - o- 9 10 11 - 7 - dus entgegen. Ein aufgepumptes Finanzsystem der internationalen Börsensp e- kulanten habe dafür gesorgt, da s jetzt der Crash komme. Dieser habe gezeigt, u- sammenbreche. Es sei eine falsche Welt mit falschen Werten. somit auch für die Z gefordert, eine sozial gerechte Globalisierung zu erkämpfen. Dies funktioniere gehe. Soziale Errungenschaften seien von d en Franzosen, Engländern und Deutschen in Jahrhunderte langem Ringen erkämpft worden und nicht von i r- s- druck einer Lebensform, ein kultureller Bestandteil eines Volkes und könne nur von einem gewachsenen Volk erkämpft werden. Ferner meinte er, dass sie in Deutschland in der Zukunft mit massiven Einbrüchen des Sozialsystems zu kämpfen hätten und es mit einer massiven Verelendung in Teilen des Volkes zu tun bekä men. Alles das, was jetzt no zu funktionieren scheine, werde langsam aber sicher zusammenbrechen. r- gehen, sich ihr Recht zu nehmen, wenn sie es denn nicht mehr bekämen; Au s- wüch se wie in den Vororten von Paris oder London würden auch Deutschland erreichen. Ganze Stadtteile in Berlin seien inzwischen von der Polizei für nicht mehr handhabbar erklärt worden. Die Polizei habe offen erklärt, dass man de r 12 13 - 8 - Gesellschaft hineingefressen. Es fängt ganz klein an in den Ortsämtern, bei den Sozialämtern, wo die Leute unter Druck gesetzt werden , wenn sie vielleicht e i- ner Großfamilie nicht mehr das Geld zugestehen, welches diese Großfamilie beansprucht. Ganz klein fangen die Mafiastrukturen an, aber sie fressen sich seit Jahrzehnten in die Gesellschaft hinein, bis hoch in höchste politische Ä m- ter . Wir müssen davon ausgehen, dass dieses System langsam aber sicher am von de n Deutschen in diesem Lande die Unterstützung erfahren in der Masse, l- auf, ohne zu zögern und ohne An gst auch zukünftig gemeinschaftlich auf die Straße zu gehen, weil sie es nur als eine Einheit der Deutschen, als eine in diesem Lande herbeizuführen. Zugleich sprach er indirekt von innerparteil i- e- den oder zu zerstören drohte Es ist unsere Au f- gabe als nationale, soziale Bewegung zusammenzustehen, nur gemeinsam werden wir den Sieg erri 2. Das Landgericht meint, nach den getroffenen Feststellungen sei der objekti ve Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 StGB a F nicht erfüllt. Die auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze vorzunehmende Würdigung der Äußerungen des A n- 14 15 - 9 - geklagten führe auch unter Berücksichtigung der festgestellten Begleitumstände nicht allein zu einer die Strafbarkeit begründenden Auslegung (UA 10). II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfo lg. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die V o- raussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 StGB aF nicht vorliegen, weil der Angeklagte nicht zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt hat. Die am 22. März 2011 in Kraft getretene Neufassung des § 130 Abs. 1 StGB durch Gesetz vom 16. März 2011 (BGBl. I S. 418) hat diese Tatvariante nicht geä n- dert und ist daher kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Die in Deutschland lebenden Ausländer kommen als hinreichen d a b- grenzbarer und damit vom Tatbestand der Volksverhetzung geschützter Teil der Bevölkerung in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1988 3 StR 561 / 87, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 2; Urteil vom 8. August 2006 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1; OLG Frankfurt NStZ - RR 2000, 368; OLG Brandenburg NJW 2002, 1440; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2011 1 Ss 175/11; LK - Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 28, 31; Lenckner/Sternberg - Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auf l., § 130 Rn. 3, 4). Unter Aufstachelung zum Hass ist ein Verhalten zu verstehen, welches auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet s o- wie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Able h- nung ode r Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betre f- fenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu ve r- stärken (BGH, Urteile vom 15. März 1994 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 102, 16 17 18 - 10 - vom 12. Dezember 2000 1 StR 184/00, BGHS t 46, 212, 217, vom 8. August 2006 5 StR 405/05, BGHR StGB § 130 Abs. 1 Friedensstörung 1 und vom 3. April 2008 3 StR 394/07, BGHR § 130 Nr. 1 Aufstacheln 2). ( allein ) zur Strafbarkeit führende Auslegung der Äußerungen des Angeklagten (sei) auch unter Berücksichtigung h- menden Gesamtbetrachtung (sei) kein Fall gegeben, bei dem die Äußerungen des Angeklagten nur so gedeutet werden können, dass er seine Angriffe auch 11), hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen des Angekla g- ten hat das Landgericht die Anforderung en beachtet, die sich nach der Rech t- sprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erg e- ben: Dieses Grundrecht gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfGE 93, 266, 289). Je dermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (BVerfG NJW 1992, 2750). Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne das s es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1, 7; 85, 1, 14 f.; 90, 241, 247). Geschützt sind damit grundsätzlich a uch in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfGK 7, 221, 227; 8, 159, 163; BVerfG EuGRZ 2008, 769, 772; 2011, 88; NJW 2010, 47, 49). 19 20 21 - 11 - Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eine Schrank e in den allgemeinen Gesetzen (vgl. näher BVerfGE 7, 198, 208 f.; BVerfGK 13, 1, 4 f. ), zu denen a uch § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF gehört. Bei der Subsumtion unter diese Strafvorschrift ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung, dass der Sinn der Mei nungsäußerung zutreffend erfasst wird. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das su b- jektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sin n, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publ i- kums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kont ext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BVerfG NJW 2008, 2907, 2908). Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irge ndeiner Richtung voreing e- nommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (vgl. BGH, Urtei l vom 15. Dezember 2005 4 StR 283/05, NStZ - RR 2006, 305 mwN). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in b e- sonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anli e- gen nur in schlagwortartiger Form zusa mmenfasst (vgl. BVerfGK 13, 1, 5; BVerfG NJW 2009, 3503, 3504). Ein solcher Fall liegt typischerweise bei dem Mot to einer Versammlung vor, das in der Regel nur den Kern eines Anliegens in knappen Worten zum Ausdruck bringen kann. 22 23 - 12 - Ist eine Äußerung meh rdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Wü r- digung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 85, 1, 1 3 f. ; 94, 1, 9; 114, 339, 349). Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen erg e- ben, unter denen die Äußerung gefallen ist (vgl. BVerfGE 82, 43, 52). Frühere eigene Kundgebungen kommen nur in Betracht, wenn zu ihnen ein eindeutiger Bezug hergeste llt wird (vgl. BVerfG aaO S. 52 f.). Denn mit Art. 5 Abs. 1 GG wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, dass der Äußernde wegen einer nachfolgenden Deutung durch die Strafgerichte verurteilt wird, die dem objektiven Sinn seiner Äußerung nicht en t- spricht. Der Einzelne darf vielmehr in der Freiheit seiner Meinungsäußerung nicht aufgrund von Meinungen eingeengt werden, die er zwar hegen oder bei anderer Gelegenheit geäußert haben mag, im konkreten Fall aber nicht kun d- geg eben hat (BVerfG aaO S. 53 ). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen schließen zwar nicht aus, dass die Verurteilung auf ein Auseinanderfallen von sprachlicher Fassung und objektivem Sinn gestützt wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 303), wie dies insbesond e- re auf in der Äußerung verdeckt enthaltene Aussagen zutrifft. Ein solches Ve r- ständnis muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausg e- hen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunk te und Maßstäbe. Diese müssen mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (vgl. BVerfGE 43, 130, 139; BVerfG NJW 2008, 2907, 2908). Auf eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen verdeckt enthaltene zusät z- liche Aussage dürfen die Verurteilung zu einer Sanktion ode r vergleichbar ei n- schüchternd wirkende Rechtsfolgen daher nur gestützt werden, wenn sich die verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlus s- 24 25 - 13 - folgerung aufdrängt (vgl. BVerfG NJW 2008, 1654, 1655; 2010, 2193). Hierfür müssen die Gerich te die Umstände benennen, aus denen sich ein solches am Wortlaut der Äußerung nicht erkennbares abweichendes Verständnis ergibt (BVerfG NJW 2008, 2907, 2908). Bei der Abwägung ist von Bedeutung, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteil e oder Tatsachenbehauptungen handelt. Bei Tats a- chenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Au s- sagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185, 196). Bei tatsachenha ltigen Wer t- urteilen spielt die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle. Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte (vgl. BVerfGE 90, 241, 253). b) An diesen Grun dsätzen gemessen begegnet die Deutung des Landg e- richts, die Erklärungen des Angeklagten ließen sich ungeachtet einer auslä n- derfeindlichen Grundeinstellung als Äußerung einer ablehnenden Haltung gegen eine bestimmte tatsächliche oder mutmaßlich praktizi erte Einwand e- rungspolitik verstehen und könnten nicht nur so gedeutet werden, dass er seine Angriffe auch unmittelbar gegen die in Deutschland lebenden Ausländer geric h- tet habe, keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut, dem sprachlichen Kontext und d en Begleitumständen, in denen die umstrittenen Äußerungen fi e- len, kam diese nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung in Betracht. Dem standen nachvollziehbare, tragfähige Gründe nicht entgegen. aa) Der von der Revision erhobene Einwa nd, das Landgericht habe en t- gegen der vielfach verwendeten Formel einer Gesamtbetrachtung eine solche nicht vorgenommen, geht fehl. Die Strafkammer hat vielmehr ausgehend vom 26 27 28 - 14 - Wortlaut und der konkreten Ausdrucks - und Verhaltensweise des Angeklagten auch di e sonstigen Begleitumstände in die Auslegung einbezogen. Insoweit hat sie die zu den einzelnen Themenbereichen jeweils geäußerte Kritik aufgegriffen und einer ausführlichen Bewertung unterzogen. Zudem hat sie sowohl d em Motto der Veranstaltung als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Angeklagte als Mitglied und Funktionsträger der NPD seit vielen Jahren pol i- tisch im rechten Parteienspektrum aktiv und überdies bereits mehrfach wegen politischer Straftaten vorbelastet ist. Sie hat alle erheblichen Ges ichtspunkte hinreichend zueinander in Beziehung gesetzt. bb) Die gebotene Gesamtbetrachtung der konkreten Äußerungen ei n- schließlich der Begleitumstände nötigt entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Annahme, dass der Angeklagte sich unmittel bar gegen die hier l e- benden Ausländer wenden wollte; jedenfalls drängt sich bei unbefangener B e- trachtung diese Angriffsrichtung nicht sofort derartig auf, dass die vom Landg e- richt gefundene Auslegung fern liegend wäre (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2010, 453, 45 4). (1) In seiner Rede grenzte der Angeklagte zwar das deutsche Volk von anderen Völkern ab, sprach vom deutschen Volk und im Gegensatz dazu von e- hauptete, das deutsche Volk sei d l- r- heitlich deutsche Bevölkerung bedrohten. Auch äußerte er, das deutsche Volk habe wie nationalistische Befreiungsbewegungen in aller Wel t das Recht, das Überleben im eigenen Land zu sichern und müsse nicht widerspruchslos hinnehmen, eine Minderheit im eigenen Land zu werden. 29 30 - 15 - Diese Äußerungen des Angeklagten stehen jedoch der Deutung des Landgerichts nicht entgegen. Sie können zwangl os als Beschreibung der Fo l- gen einer seiner Ansicht nach verfehlten Ausländerpolitik sowie als Aufruf ve r- standen werden, sich für eine andere Politik einzusetzen, zumal sie im Kontext mit der Kritik an politischen und gesellschaftlichen Kräften, namentlich den von s- trägern der etablierten Parteien standen. Dafür spricht auch der Aufbau der Rede selbst. Denn der Angeklagte bezeichnete bereits zu Beginn der Rede die Teilnehmer al b- des eigenen Volkes zuwider zu handeln. Anschließend griff er in überspitzter und polemischer Form verschieden e Themenkomplexe (Störungen während der Veranstaltung, die Finanzkrise, Globalisierung und soziale Gerechtigkeit einschließlich einer Gefahr für das deutsche Sozialsystem) auf und kritisierte pauschal unterschiedliche Entscheidungsträger. Abschließend ford erte er die Teilnehmer auf, durch gemeinsames Handeln Veränderungen herbeizuführen, wobei er insoweit lediglich auf gemeinsame Demonstrationen verwies. Vor di e- sem Hintergrund liegt jedenfalls nicht fern, dass sich der Angeklagte mit seiner Rede gegen die b isherige Politik wenden wollte und Änderungen in der Auslä n- derpolitik anstrebte, besonders weil er schon während des Aufzugs behauptete, in Deutschland werde eine fehlgeleitete Politik gegen die Interessen der Nochmehrheitsbevölkerung geführt. Gleich es gilt hinsichtlich der vom Angeklagten während des Umzugs g e- rufenen weiteren Parolen, zumal § 53 AufenthG die Abschiebung rechtskräftig verurteilter Ausländer ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen sogar zwingend vorschreibt , und die Forderung des Angeklagten zwanglos hierauf bezogen werden kann. 31 32 - 16 - Soweit die Revision demgegenüber der Rede den Sinn entnimmt, der en Deutschland lebenden Ausländer verwendet und sich nicht auf e ine Kritik an der Politik beschränkt, handelt es sich lediglich um eine von mehreren De u- tungsmöglichkeiten. Denn die hierfür von der Revision aufgegriffenen Textpa s- Bevölkerung zurüc n- drohe; Parallelgesellschaften würden dazu übergehen, sich ihr Recht zu ne h- men, wenn sie es denn nicht bekämen; Mafiastrukture n hätten sich in die deu t- können a- ebe n- falls als überspitzte Beispiele für die Folgen einer seiner Ansicht nach verfehlten Politik gedeutet werden; sie stehen damit der vom Landgericht getroffenen We r- tung nicht entgegen. Die Strafkammer hat zu Recht auch den Umstand in seine Würdigung einbezog en, dass der Angeklagte für eine nicht für verfassungswi d- rig erklärte Partei aufgetreten ist, der das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zukommt (vgl. BVerfG NJW 1998, 3631). (2) Die vom Landgericht festgestellten Begleitumstände schließen d ie von ihm gefundene Auslegung nicht aus. r- mummte Personen zeigte, wobei eine zudem einen Schlagstock in der Ha nd hielt, lässt ungeachtet der aggressiven Form infolge ihrer knappen Au s- drucksweise verschiedene Deutungen zu; das hat das Landgericht zutreffend 33 34 35 - 17 - er sich nicht unbedingt auf eine natürliche Person oder konkrete Personengru p- pe beziehen muss, sich vielmehr auch auf ein politisches System, auf best e- hende politische Verhältnisse beziehen kann. Zwar spricht der Angeklagte net die Teilnehmer politische Meinungskampf oder ein Kampf mit politischen Mitteln zum Ausdruck das Re Aufruf zur Teilnahme an Demonstrationen, einem regelmäßig der politischen Meinungsbildung dienenden Mittel zur Erreichung von Veränderungen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beg Abgesehen davon, dass dem Angeklagten die Gestaltung der Veranstaltung ausweislich der Feststellungen nicht zugerechnet werden kann, handelt es sich um Schlagworte, die auch in der politischen Auseinandersetzung Verwendung finden und daher seinen Äußerungen insgesamt nicht zwingend einen anderen als den vom Landgericht angenommenen Sinn geben. Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urte il des 1. Strafsenats vom 15. März 1994 (1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 101) geltend macht, neben dem Plakat sei bei der Auslegung maßgeblich zu beachten, dass dem Angeklagten die politische Grundeinstellung der Zuhörer bekannt gewesen sei, die sich unter dem Motto zusammengefunden und sich in einer feindseligen Haltung gegen in Deutschland lebende Ausländer gewandt hätten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Festgestellt werden konnte insoweit lediglich, dass Teilnehmer des Aufzugs schwarz - weiß - rote Fahne n bzw. eine Fahne in den Farben weiß und 36 37 - 18 - rot mit der Aufschrift NPD mit sich führten, Zuhörer Transparente zeigten und in Redepausen Beifall bekundeten, der jedoch im Vergleich zu den Reaktionen auf die anderen Reden deutlich gemäßigter und moderater ausfi el (vgl. in di e- sem Zusammenhang zur Bedeutung von Beifallskundgebungen BGH aaO). Da die Strafkammer zudem festgestellt hat, dass die Vortragsweise keine Auffälli g- keiten erkennen ließ und aus der Gruppe der Zuhörer während der Rede a n- ders als bei den weit eren Reden keine Zurufe mit ausländerfeindlichem Inhalt erfolgten, ist trotz einer zu unterstellenden ausländerfeindlichen Grundrichtung der Teilnehmer nicht fern liegend, dass diese die Äußerungen in dem vom Landgericht festgestellten Sinn verstanden. D as Landgericht hat neben den offenen Äußerungen weder für die Zuhörer erkennbare verdeckt enthaltene Aussagen noch Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass sich der Angeklagte auf frühere, als Volksverhetzung gewertete eigene Äußerungen bezog. 2. Zudem k ann das Verhalten des Angeklagten auch nicht als Aufst a- cheln zum Hass angesehen werden. Allerdings hat sich der Angeklagte dahi n- gehend sinngemäß geäußert, Mafiastrukturen aus dem Ausland hätten sich in die deutsche Gesellschaft hineingefressen, bis in höch ste politische Ämter, au s- ländische Großfamilien würden Mitarbeiter der Sozialämter unter Druck setzen, um Geld zu erlangen, das ihnen nicht zustehe, sowie Parallelgesellschaften würden dazu übergehen, sich ihr Recht zu nehmen, wenn sie es nicht mehr bekäme n. Weiter hat er ausgeführt, es drohten massive Einbrüche unseres S o- wenn man der Revisionsführerin im Ausgangspunkt darin folgen würde, dass diese Ausführungen und deren Begleitums tände geeignet wären, eine auf A b- lehnung, ggf. auch auf Verachtung beruhende Haltung gegen in Deutschland lebende Ausländer herbeizuführen, so sind sie jedoch weder für sich noch in ihrer Gesamtheit objektiv geeignet, eine emotional gesteigerte feindselige Ha l- 38 - 19 - tung gegen diese Personengruppe zu erzeugen oder zu verstärken. Den Äuß e- rungen ist zwar eine ausgeprägte negative Grundrichtung gegenüber ausländ i- schen Mitbürgern zu entnehmen, und sie widersprechen ohne Zweifel der für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Erwartung einer Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern ( vgl. BVerfG NJW 2010, 2193, 2196). Das Strafgesetzbuch stellt aber nicht schon ausländerfein d- liche Äußerungen als solche unter Strafe (BVerfG NJW 2001, 2072 , 2073). Da der Angeklagte darüber hinaus keine Bereitschaft zu Übergriffen oder Gewaltt ä- tigkeiten gegenüber Ausländern erkennen ließ, vielmehr als Mittel zur Herbe i- führung von Veränderungen ausschließlich die Möglichkeit zu demonstrieren erwähnte, ist hie r die für ein Aufstacheln zum Hass erforderliche besonders i n- tensive Form der Einwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Nr. 1 Aufstacheln 2; LK - Krauß, aaO, § 130 Rn. 34, 38, 40) auch unter Beachtung des zu berücksichti genden Kontextes nicht g e- geben. Dies bestätigt der Umstand, dass es während der Rede nicht zu Zurufen mit ausländerfeindlichen Inhalten kam. Ernemann Cierniak Franke Bender Quentin
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