BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 129 /13 vom 4. Juli 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Besc hwerdeführer am 4. Juli 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 18. Dezember 2012 dahin geändert, dass die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreihei tsstr a- fen vor der Maßregel bei der Angeklagten L . auf ein Jahr und bei dem Angeklagten S . auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt wird. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmi t- tels. Gründe: n- griffs auf Kraftfahrer in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub , in einem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in einem Fall in i- heitsstrafen von sechs Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von den Strafen elf Monate (A n- geklagte L . ) und ein Jahr (Angeklagter S . ) vor der Maßregel 1 - 3 - zu vollstrecken sind. Hiergegen richten sich die jeweils auf eine Verfahrensb e- anstandung und die Sachrüge gestützten Revisionen d er Angeklagten. Die Rechtsmittel führen zu einer geänderten Festsetzung der Dauer des Vorwe g- vollzugs der Gesamtfreiheitsstrafen vor der Maßregel; im Übrigen sind sie u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zu den Schuld - und Strafaussprüchen sowie zu den Unterbringungsanor d- nungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Ve r- fahrensrügen, mit denen die Besetzung der Strafkammer mit drei Berufsrichtern beansta ndet werden, sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision der Angeklagten L . trägt schon nicht vor, dass der Besetzungseinwand in der Hauptverhandlung rechtzeitig gemäß § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben worden ist . Des Weiteren versäumen es beide Beschwerdeführer, diejenigen tatsächlichen Umstände mitzuteilen, aus denen sich ergeben soll, dass die Einschätzung der Strafkammer, die Vorau s- setzungen des § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG seien mit Blick auf eine nach Akten lage im Raum stehende Unterbringung der Angeklagten L . in einem psychiatrischen Krankenhaus erfüllt, im Zeitpunkt der Besetzungsen t- scheidung nicht vertretbar war. Der bloße Verweis auf den eine Unterbringung nach § 63 S tGB nicht umfassenden Guta chten auftrag der Staatsanwaltschaft reicht hierfür nicht aus. 2. Die Festsetzung der jeweiligen Dauer des Vorwegvollzugs der G e- samtfreiheitsstrafen vor der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt kann nicht bestehen bleiben. Die Straf kammer hat bei ihrer En t- scheidung übersehen, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Besti m- mung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer 2 3 - 4 - Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuch ungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unte rbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Ju li 2010 4 StR 21 0/10; Beschlüsse vom 19. Januar 2010 4 StR 504/09, NStZ - RR 2010, 171, 172; vom 15. November 2 007 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). Da das Landgericht die jeweils voraussichtlich erforderliche Behan d- lungsdauer in der Unterbringung rechtsfehlerfrei mit zwei Jahren für die Ang e- klagte L . und ein em Jahr und sechs Monate n für den Angeklagten S . bestimmt hat, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 4 StR 498/12) die Neufestsetzung der jeweiligen Dauer des Vorwegvollzugs selbst vorne h- men. Der geringfügige Teilerfo lg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Ang e- klagten von einem Teil der Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4 5
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