BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 129 / 14 vom 17. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 201 4 , an der teilgenommen h aben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanw ä lt in beim Bundesgerichtshof i n der Verhandlung, Richterin am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter innen de s Generalbundesanwalts , der Angeklagte in Person, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle (Saale) vom 26. Juni 2013 in den Fällen 2 und 3 der Anklageschrift der St aatsanwaltschaft Halle vom 14. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Verge waltigung in zwei Fällen (Fälle 1 und 3 der Anklageschrift) und der gefährlichen Körpe r- ve r letzung (Fall 2 der Anklageschrift) freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, beschränkt auf die Vorwürfe 2 und 3 der Anklageschrift, sowie unbeschränkt der Nebenklägerin. Beide Beschwerd e- führer rügen die Verletzung materiel len Rechts, die Nebenklägerin beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an. 1 - 4 - I. 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Halle v om 14. Januar 2013 warf dem Angeklagten F olgendes vor: (1. ) Am 16. März 2011 habe er vor der Arbeitsstelle der Nebenklägerin, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, gewartet, diese beim Verlassen des G e- bäudes zurückgedrängt, sie hochgehoben und in ein Büro g etragen, wo er sie auf den Fußboden geworfen habe. Er habe sie mit einer Hand festgehalten, ihr Hose und Unterhose heruntergezogen und den ungeschützten Geschlechtsve r- kehr vollzogen. (2.) Am 21. Januar 2012 habe der Angeklagte der Nebenkläg e- rin vor ihrem W ohnhaus aufgelauert, sie von hinten umklammert, zu Boden g e- worfen und ihr Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. (3.) Am 30. September 201 2 sei der Angeklagte gegen 6.00 Uhr auf den Balkon der Nebenklägerin im 2. Obergeschoss geklettert, habe einen Blumenkübel ergriffen und damit die gläserne Balkontür eingeworfen. In der Wohnung habe er mit der völlig ve r- schreckten Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchge führt. Dies habe er gegen 10.00 Uhr erneut getan. 2. Der Angeklagte hat die Tatvo rwürfe bestritten. Das Landgericht hat sich von der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu den eigentlichen Tatvorwürfen nicht überzeugen können. Es vermochte nicht auszuschließen, dass in den Fällen 1 und 3 der Anklageschrift ein Geschlechtsverkehr einve r- nehmlich erfolgt sei und sich die Nebenklägerin im Fall 2 der Anklageschrift selbst Pfefferspray in die Augen gesprüht habe. 2 3 4 - 5 - II. Die für den Freispruch tragenden Erwägungen halten der sachlich - recht - lichen Nachprüfung nicht stand. 1. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatric h- ters. Der Beurteilung durch das Revisionsgeri cht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstöß t. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niema n- dem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der L e- benserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegrü ndete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1957 2 StR 508/56, BGHSt 10, 208 , 209; BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 4 StR 499/11 , Rn. 5 m wN ). Der Tatrichter darf entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit od er Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne w eiteres als unwiderlegt hinnehmen. Er muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesa m- ten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71; Beschluss vo m 25. April 2007 1 StR 5 6 7 - 6 - 159/07, BGHSt 51, 324, 325; Urteil vom 28. Januar 2009 2 StR 531/0 8, NStZ 2008, 285 ). Der Zweifelssatz gebietet es nicht etwa, zu G unsten des Ange - klagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 1 StR 269/02, NS tZ 2004, 35, 36; Urteil vom 17. März 2005 4 StR 581/04, NStZ - RR 2005, 209; Urteil vom 21. Oktober 2008 1 StR 2 92/08, NStZ - RR 2009, 90, jew. m wN ). 2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil zu den Ankl a- gepunkten 2 und 3 in mehrfacher Hinsicht nicht. Denn das Landgericht hat den Beweiswert objektiver Tat spuren in d ies en Fällen, die für die Richtigkeit der Darstellung der Nebenklägerin sprechen, mit Erwägungen verneint, für die es keinerlei Anhaltspunkte in den Feststellungen gibt und die sich daher als reine Spekulationen und Vermutungen zu Gu nsten des An geklagten erweisen. a) Die nach dem Vorfall vom 21. Januar 2012 bei der Nebenklägerin festgestellten Hämatome sprechen aufgrund ihrer Lokalisation für das von ihr geschilderte Geschehen (UA S. 65). Außerdem hatte sie stark gerötete träne n- de Augen und ein e gerötet e Gesichts - und Halshaut (UA S. 19). Anhaltspunkte für die Annahme des Landgerichts, dass die Nebenklägerin, di e sich in der Nacht auf den 21. Januar 2012 im Haus ihrer Eltern aufgehalten hatte, bereits zuvor anderweit entstandene Hämatome gehabt haben und sich das Pfeffe r- spray selbst ins Gesicht gesprüht haben könnte, ergeben sich aus den Urteil s- gründen nicht. Desgleichen ist kein Motiv dafür erkennbar, weshalb sich die Nebenklägerin selbst mit Pfefferspray verletzt haben sollte, um einen Überfall durch den Angeklagten vorzutäuschen. Die Nebenklägerin hat lediglich ihren Vater zu Hilfe gerufen, eine Anzeige erstattete sie erst Monate später nach dem Vorfall vom 30. September 2012. Soweit das Landgericht in anderem Zusa m- 8 9 - 7 - menhang ausführt, Ziel der Ne benklägerin könne es gewesen sein, Aufmer k- samkeit zu erlangen, benötigte sie gegenüber ihren Eltern, die sich intensiv um sie kümmerten (UA S. 64), ersichtlich nicht das Mittel einer falschen Anschuld i- gung. Gegenüber Dritten hat die Nebenklägerin den Vorfa ll nicht zum Anlass genomme n, Hilfe in Anspruch zu nehmen. b) Die Spurenlage im Wohnzimmer der Nebenkl ägerin nach dem Vorfall vom 30. September 2012 sprach für einen wuchtigen Wurf mit dem Blumenk ü- bel und gegen eine nachträgliche Veränderung der Spurenl age (UA S. 44). Das Landgericht spricht dennoch dieser Spurenlage den Beweiswert für die Glau b- haftigkeit der Schilderung der Nebenklägerin ab. Die von ihm hierfür herang e- zogenen Begründungen erweisen sich jedoch allesamt als bloße Speku l ationen bzw. denkth eoretische Erwägungen zum Vorteil des Angeklagten. Dies gilt s o- wohl für einen zweiten, von der Nebenklägerin selbst ausgeführten Wurf des Blumenkübels durch die Glasscheibe als auch für die Möglichkeit, die Nebe n- klägerin habe den Angeklagten nach einem Str eit auf dem Balkon ausgesperrt und er habe sich mit dem Wurf Zutritt zur Wohnung verschafft (UA S. 25/63). Ein Streit mit nachfolgendem Aussperren des Angeklagten auf dem Balkon fi n- det weder in der Aussage der Nebenklägerin noch in der Darstellung des Ang e- klagten eine Grundlage. Soweit das Landgericht die Darstellung des Angekla g- ten, er sei beim Hineintragen des Blumenkübels in das Wohnzimmer gestolpert, fü r nicht widerlegbar hält (UA S. 44), stellt es darauf ab, dass die Nebenklägerin die Spurenlage durch einen Wurf mit dem Blumenkübel nachträglich verändert haben könnte. Dem steht aber die Feststellung entgegen, dass die Spurenlage gegen eine nachträgliche Veränderung spricht. Mit diesem Umstand setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Im Übrigen erge ben sich aus den Festste l- lungen auch keinerlei Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Nebenkläg e- 10 - 8 - rin zwischen dem Verlassen der Wohnung durch den Angeklagten und dem Eintreffen ihrer Eltern. 3. Das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkläg e- rin verschiedentlich mit Erwägungen verneint, die von den Feststellungen nicht getragen werden ; dies entzieht dem Freispruch auch im Fall 1 der Anklage die Grundlage. a) Das Landgericht hat ein Motiv der Nebenklägerin für eine Falschau s- sage n icht positiv feststellen können (UA S. 63), sondern hält solche Motive lediglich für möglich. Ein mögliches Motiv der Nebenklägerin für eine Falsc h- aussage sieht es etwa in dem Bestreben, Aufmerksamkeit ihrer Umgebung zu er fahren (UA S. 64). Dies lässt sich nicht mit den Feststellungen vereinbaren, nach denen die Nebenklägerin di e angeklagten Vorwürfe zu 1 und 2 zunächst monatelang nicht anzeigte und Dritten und ihren Eltern gegenüber eine Sexua l- straftat im Fall 1 nicht oder nur als Versuch berichtet hat. Au ch nahm die Nebenklägerin, trotz der von der Kammer festgestellten massiven Stalking - Handlungen des Angeklagten, nur ansatzweise professionelle Hilfe in A n- spruch. Schließlich finden sich auch für die Annahme, Grund für die Falschb e- schuldigungen könne sein , dass sich die Nebenklägerin durch das Verhalten des Angeklagten während d es Geschlechtsverkehrs am 30. September 2012 und danach zurückgesetzt und gedemüt igt gefühlt haben könnte (UA S. 63), keine entsprechenden Anhaltspunkte in den Urteilsgründen. Zuvor hatte die Nebenklägerin, als sie sich durch das Verhalten des Angeklagten verletzt und zurückgesetzt gefühlt hatte, Konsequenzen nur in der Form gezogen, dass sie sich von ihm getrennt hatte. 11 12 - 9 - b) Auch soweit die Strafkammer darauf abstellt, dass die Ne benklägerin mit der späteren Schilderung des Übergriffs im Fall 1 der Anklage mögliche r- weise ihre psychische Befindlichkeit eindrücklic her habe erklären wollen (UA S. 57), erschließt sich der Sinn dieser Annahme angesichts der festgestellten fortwährenden Nachstellungshandlungen des Angeklagten, die ihre psychische Befindlichkeit ohn e w eiteres zu erklären vermochten, nicht. c) Das Landgericht geht zum Anklagevorwurf 3 davon aus, dass der N e- benklägerin ein Zeitfenster von zwei Stunden für ein Telefonat mi t dem Ang e- klagten zwischen 22.00 Uhr und dessen Aufbruch in W . gegen 0.00 Uhr zur Verfügung gestanden habe (UA S. 62). Dies widerspricht den Feststellungen auf UA S. 23, wonach die Nebenklägerin nach ein em Telefonat mit ihrer Mutter um 23.00 Uh r mit dem Angeklagten telefonierte. Widersprüc h- lich sind auch die Feststellungen zu ein er SMS an C . insoweit, als das Landge richt auf UA S. 42 und 47 feststellt, dass die Nebenklägerin A n- gaben zum zeitlichen Zusammenhang der mit C . i n der Nacht vom 29. auf den 30. September 2012 gewechselten SMS sowie den mit ihm geführten Telefonaten gemacht habe, die durch die Anlage zu dem EDV - Untersuchungsbericht vom 9. Oktober 2012 gestützt würden, während ihr auf UA S. 62 angelas tet wird, sie habe die SMS an C . zeitlich nicht einord - nen können oder wollen. 13 14 - 10 - Es ist nicht auszuschließen, dass der Freispruch bezüglich aller drei a n- geklagten Vorfälle auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache muss daher neu verhan delt und entschieden werden. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 15
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