ECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR129.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 129 / 1 7 vom 26. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Apr il 201 7 gemäß § 44, § 46, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2016 auf seine Kosten Wiedereinsetzung i n den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Essen vom 16. Januar 2017, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, des Die b- stahls oder der Hehlerei in siebzehn Fällen, des Die b- stahls in sieben Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Beihilfe zum Diebstahl schuldig is t; im Übrigen ist er freigesprochen, b) dahin ergänzt, dass das Abschleppfahrzeug mit der FIN und der Pkw Daimler - Benz E280CDI mit der FIN eingezogen sind, c) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- - 3 - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen z u- rückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das L andgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 9. März 2015 wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, Diebstahls oder gewerbsm ä- ßiger Hehlerei in neunzehn Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und wegen Beihi l- fe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitss trafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen waren der Angeklagte freigesprochen und u.a. ein Abschleppwagen und ein Pkw Mercedes - Benz eingezogen worden. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat durch Beschluss vom 1. De - zember 2015 den Schuldspruch teilweise und hob einen Fall der Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei (II. 14 der Urteilsgründe) mit den Feststellungen auf. Die Änderung des Schuldspruchs betraf zwei Fälle des schweren Bandendiebstahls (Fälle I I. 30 und 31 der Urteilsgründe), die tatei n- heitlich begangen wurden, sowie einen Fall der Verurteilung wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei, den der Senat in eine Verurteilung wegen g e- werbsmäßiger Hehlerei abänderte. Darüber hinaus hob der Senat d en gesa m- ten Strafausspruch sowie den Ausspruch über die Einziehung mit Ausnahme der beiden oben genannten Fahrzeuge auf. 1 - 4 - Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr im Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe wegen Diebstahls schuldig gesprochen und insowe it eine Einze l- strafe von zwei Jahren verhängt. Es hat den Urteilstenor dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, g e- werbsmäßiger Hehlerei, Diebstahls in sieben Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Ges amtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten ve r- urteilt ist und im Übrigen freigesprochen bleibt. Eine weiter gehende Einzi e- hungsentscheidung hat das Landgericht nicht getroffen, weil der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung der ihm gehörenden beschlagnah m- ten und asservierten Gegenstände einverstanden erklärt hat. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch wegen Diebs tahls im Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Klarstellung des Urteil s- tenors insgesamt und zur erneuten Aufhebung des Strafausspruchs. II. 1. Dem Angeklagten war auf seinen zulässigen Antrag Wi edereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der R e- vision zu gewähren. Denn den Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass sein Verteidiger die Frist zur rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels ve r- säumt hat. M it Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landg e- richts vom 16. Januar 2017, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. 2 3 4 5 - 5 - 2. Bei der Neufassung des Tenors hat das Landgericht den bereits rechtskräftigen Schuldspruch w egen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in siebzehn Fällen übersehen. Der Senat hat die Tenorierung daher berichtigt und um die bestehen gebliebene Einziehungsentscheidung ergänzt. 3. Der Strafausspruch kann erneut nicht bestehen bleiben. Zum einen hat das Landgericht nur für den Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe eine Ei n- zelstrafe festgesetzt, obwohl der Senat den gesamten Strafausspruch des früheren Urteils aufgehoben hatte, so dass auch für die übrigen bereits abgeu r- teilten 29 Fälle neue Einze lstrafen hätten festgesetzt werden müssen. Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe den Wert der eingezogenen Fahrzeuge (wiederum) nicht berücksichtigt, was bereits der Grund für die Au fhebung des gesamten Strafausspruchs durch den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 war. Es hat lediglich bei der Bemessung der Gesamtstrafe den Wert der teils auße r- gerichtlich eingezogenen Gegenstände strafmildernd erwogen, was nicht g e- nügt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 3 StR 137/14, StV 2015, 633). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 6 7
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