ECLI:DE:BGH:2018:180718B4STR129 .18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 129 / 1 8 vom 18. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 1 8. Juli 201 8 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stendal vom 13. November 2017 im Adhä sionsau s- spruch insoweit aufgehoben, als eine Adhäsionsentsche i- dung zugun sten des Nebenklägers S . ergan - gen ist ; insoweit wird insgesamt von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Ne benklägern B . , N . und S . im Revisionsverfahren erwachsenen not - wendigen Auslagen zu tragen. Er hat auch die der Adhäs i- onsklägerin B . erwachsenen notwendigen Auslagen und die insoweit entstandenen besond eren Kosten zu tragen. Die aufgrund de r Antr ä g e de s Adhäsionskläger s S . ent - standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung i n Tateinheit mit 1 - 3 - Nötigung zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten ve r- urteilt. Im Adhäsionsverfahren hat es ihn verurteilt, an die Nebenkläger in B . ein Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen ; im Übrigen hat es von einer Entscheidung abgesehen. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den N e- benkläger S . ein Schmerzen s geld nebst Zinsen zu zahlen und weit Entscheidung abgesehen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gest ützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmi t- tel erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Ü b- rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Adhäsionsantrag des Nebenklägers S . ist unzuläs - sig. Er genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daher ist die zu seinen Gunsten ergangene Adhäsionsentsche i- dung aufzuheben und in Bezug auf diesen Nebenkläger insgesamt von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzu sehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) . Der Adhäsionskläger S . hat beantragt, den Angeklagten zu ver - urteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. Das reicht nicht aus. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt die bestimmte Angabe des Gege n- standes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Bei einem unbezifferten A ntrag müssen die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistu ng im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die 2 3 4 - 4 - Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen U mfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 VI ZR 162/80, NJW 1982, 340; vom 30. April 1996 VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350, 351; Beschlüsse vom 25. August 2016 2 StR 585/15, NStZ - RR 2016, 351 ; vom 14. März 2018 4 StR 516/17, NStZ - RR 2018, 223, 224 ). Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Adhäsions - antrags, wenn wie hier der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (vgl . BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils a uf Grund der Revisions rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Die Kostenentscheidu ng beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 1, § 472a Abs. 1 und 2, § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Soweit im Adhäsionsverfahren den Nebenkl ä- ger S . betreffend gerichtliche Auslagen entstanden sind, hat der Senat diese der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wär e, den Adhäsionskläger 5 6 - 5 - damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO ; vgl. BGH, Beschl u ss vom 25. August 2016 2 StR 585/15, NStZ - RR 2016, 351 ). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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