ECLI:DE:BGH:20 19:190619B4STR129.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 129 / 1 9 vom 19. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Freiburg im Breisgau vom 5. November 2018 im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten bewaffneten Bandenh andels mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner- laubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition, des unerlaubten Banden handels mit Betäubungs- mitteln in nicht geri nger Menge, des sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen und des Besitzes kinder pornographi- scher Schriften schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die hierdurch entstandenen bes onderen Kosten des Adhäsions- verfahrens sowie die dem Neben - und Adhäsionskläger ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2019 dargelegten Gründen hat der Senat den Schuld spruch des angefochtenen Urteils klargestellt; die Fassung des Antrag s beruht, soweit von einem laubten bewaffneten Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer 1 - 3 - die Rede ist , auf ein em offensichtli chen V ersehen. I n de m na ch der Klarstellung verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sost - Scheible Cierniak Quentin Feilcke Paul
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