BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 130/09 vom 12. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 2008 im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen unter Ein-beziehung der Einzelstrafen und Aufl366sung der daraus gebildeten Gesamtfrei-heitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die gem344337 247 55 StGB unter Sch344rfung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. No-vember 2006 gebildete Gesamtstrafe hat keinen Bestand. 2 - 3 - Die Bemessung der Gesamtstrafe bedarf einer eingehenden Begr374n-dung, wenn sie sich - wie hier - auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 2 StR 593/08). Diesen Anforderungen gen374gt das Urteil insbesondere auch deshalb nicht, weil das Landgericht die Gesamtstrafe "unter Ber374cksichtigung und Abw344gung aller Strafzumessungserw344gungen, auf die jene 10 Einzelstra-fen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.11.2006 zur374ckgehen", gebildet hat. Diese Strafzumessungserw344gungen hat das Landgericht jedoch im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt. Es hat damit in unzul344ssiger Weise auf Erkenntnisquellen au337erhalb des eigenen Urteils verwiesen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137; BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; BGH, Be-schluss vom 9. Januar 2007 - 5 StR 489/06). Das vorliegende Urteil l344sst des-halb eine vollst344ndige 334berpr374fung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, ins-besondere der in Bezug genommenen Strafzumessungserw344gungen, nicht zu. Der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe war demgem344337 aufzuheben, weil nicht sicher auszuschlie337en ist, dass dieser auf dem Rechtsfehler beruht. 3 - 4 - Die zu Grunde liegenden Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hinsichtlich der in Bezug genomme-nen Strafzumessungserw344gungen wird der neue Tatrichter erg344nzende Fest-stellungen zu treffen haben. 4 Maatz Athing Frau Richterin am BGH Solin-Stojanovi ist urlaubsbedingt ortsab- wesend und deshalb verhindert zu unter- schreiben Maatz Ernemann Franke
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