BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 130/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Dezember 2010 im Schuld-spruch dahin berichtigt und abge344ndert, dass der Ange-klagte des besonders schweren r344uberischen Diebstahls in zwei F344llen sowie des schweren r344uberischen Dieb-stahls in Tateinheit mit N366tigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in zwei F344llen und wegen Diebstahls mit Waffen und versuchter N366ti-gung unter Einbeziehung einer anderweit verh344ngten Freiheitsstrafe zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Ma337regel ein Jahr und sechs Monate der erkannten Gesamtfreiheits-strafe zu vollstrecken sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat in den schriftlichen Urteilsgr374nden selbst mitge-teilt (UA 15), dass es den Angeklagten in den F344llen II. 1 und 2 der Urteilsgr374n-de auf Grund eines Versehens wegen schwerer r344uberischer Erpressung in zwei F344llen verurteilt hat. In 334bereinstimmung mit der zutreffenden rechtlichen W374rdigung im Urteil hat der Senat den Schuldspruch dahin korrigiert, dass der Angeklagte sich in diesen beiden F344llen jeweils gem344337 247247 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls schuldig gemacht hat. 2 2. Die rechtliche W374rdigung zu Fall II. 3 der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner An-tragsschrift vom 18. M344rz 2011 Folgendes ausgef374hrt: 3 "Die Kammer hat nicht ber374cksichtigt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen (UA S. 10) den Zeugen U. , der ihn an der T374r noch innerhalb der Gesch344ftsr344ume stellte und festhielt, zur374ckschubste und so mit der Beute aus dem Laden fliehen konnte. Er hat somit Gewalt - "wegschubsen" - ange-wendet, um sich (den) Besitz der entwendeten Flaschen zu erhalten, so dass die Tat als - vollendeter - r344uberischer Dieb-stahl nach 247 252 StGB zu werten ist, der - wegen des mitge-f374hrten Messers - als 204schwerer r344uberischer Diebstahl" ge-m344337 den 247247 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zu qualifizieren ist. Der nachfolgende Einsatz des Messers als Drohmittel, um - nach dem Verlust der Beute - fliehen zu k366nnen, was dem Angeklagten auch gelang, stellt eine vollendete N366tigung dar. Warum die Kammer hier lediglich eine versuchte N366tigung an-genommen hat, erschlie337t sich nicht. Auf Grund des engen zeitlichen und situativen Zusammen-hangs stehen die beiden Taten in Tateinheit. - 4 - Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall der f374r die (versuchte) N366tigung verh344ngten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (UA S. 17). Die f374r den "Diebstahl mit Waffen" verh344ngte Freiheitsstrafe in H366he von zwei Jahren kann als Strafe f374r die Tat II. 3 bestehen bleiben ... Vom Wegfall der Einzelstrafe f374r die (versuchte) N366tigung wird die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe ebenfalls nicht ber374hrt. Zum einen h344tte 205 die Kammer bei zutreffender rechtlicher W374rdigung f374r die Tat II. 3 eine h366here Strafe verh344ngen m374s-sen, dar374ber hinaus wird durch die 304nderung des Konkurrenz-verh344ltnisses der Gesamtschuldgehalt nicht ber374hrt". Dem tritt der Senat bei; der Schuldspruch wegen eines schweren r344uberi-schen Diebstahls rechtfertigt sich auch deshalb, weil es zwischen dem Angeklag-ten und seinem Verfolger ein "Gerangel" gegeben hat, bevor der Angeklagte die entwendeten Flaschen verlor und damit auch insoweit gegen den Verfolger Ge-walt angewandt hat. Der Entscheidung des Senats steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht 4 - 5 - entgegen; das Verschlechterungsverbot des 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verb366serung des Schuldspruchs nicht (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 331 Rn. 8). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy