BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 13/02 vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbri n - gung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Ra u - bes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverle t - zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat j e - doch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte - 3 - gemß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 au s - gefhrt: "Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde ergibt sich, daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im Übermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht Halle am 06. Mrz 1992 u.a. wegen fahrlssigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Eisleben or d - nete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die Unterbri n - gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei die Unterbringung spter zur Bewhrung ausgesetzt wurde. Bei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Ang e - klagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 , bei der Tat vom 15. Dezember 2000 Schwierigkeiten, gerade zu gehen, Augenrtungen und der Geruch nach Alkohol sowie bei der Tat vom 13. Mrz 2001 aufgrund seiner Alkoholisierung Pr o - bleme, ohne Untersttzung zu gehen, festgestellt. Aufgrund dessen hat das Landgericht bei smtlichen Taten nicht au s - geschlossen, daß die Steuerungsfhigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB erheblich vermindert war. Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgrnden nicht zu entnehmen. Das Landgericht htte daher darlegen mssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision ei n - gelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanor d - nung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)." - 4 - Dem kann sich der Senat letztlich nicht verschlieûen. Er schlieût aus, daû das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt htte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben. Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
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