BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 131/06 vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. November 2005 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass der Teilfreispruch entf344llt. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 3. Mai 2004 wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen in zwei F344llen sowie wegen se-xuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hatte es die Unterbringung des Ange-klagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Gesch344digten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 21. April 2005 - 4 StR 89/05 - (NStZ-RR 2005, 232) insgesamt aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Es hat nunmehr den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen und sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung einer viermonatigen Freiheitsstrafe aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und f374nf Monaten verurteilt. Ferner hat es erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung 1 - 3 - angeordnet und den Angeklagten wiederum zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs; im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Teilfreispruch war nicht veranlasst. Zwar hat das Landgericht den Angeklagten, soweit es die sexuellen 334bergriffe zum Nachteil des Ronny M. betrifft, statt der angeklagten zwei F344lle nur wegen einer Tat (247 182 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. Es hat jedoch die angeklagten Tathandlun-gen als erwiesen erachtet und lediglich nicht auszuschlie337en vermocht, dass beide F344lle bei einer einzigen Gelegenheit stattfanden und deshalb eine Tat im Rechtssinne bilden. Unter diesen Umst344nden war f374r einen Teilfreispruch kein Raum (BGHSt 44, 196, 201 f.). 2 2. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im 334brigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausf374hrungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 31. M344rz 2006. 3 Erg344nzende Ausf374hrungen des Senats sind lediglich zu der Verfahrens-r374ge veranlasst, mit der der Beschwerdef374hrer den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO geltend macht, weil die Entscheidung 374ber die Vereidi-gung und Entlassung des als Gesch344digter vernommenen Zeugen Ronny M. in Abwesenheit des f374r die Dauer dieser Vernehmung gem344337 247 247 (S344tze 1 und 2) StPO von der Verhandlung ausgeschlossenen Angeklagten stattgefunden habe. Auch diese R374ge dringt im Ergebnis nicht durch. Ihr liegt folgender von der Revision zutreffend mitgeteilter Verfahrensgang zugrunde: 4 - 4 - a) Nachdem durch Kammerbeschluss bereits am zweiten Hauptverhand-lungstag f374r die Dauer der Vernehmung des Ronny M. sowohl die Entfernung des Angeklagten gem344337 247 247 StPO als auch der Ausschluss der 326ffentlichkeit gem344337 247 171 b GVG angeordnet worden war, ordnete der Vorsitzende am vier-ten Hauptverhandlungstag die Video374bertragung der Vernehmung des Zeugen in einen Nebenraum an, damit der Angeklagte dort die Vernehmung in Wort und Bild unmittelbar mitverfolgen k366nne. Sodann wurde der Zeuge in Abwesenheit des Angeklagten vernommen. Nach 40 Minuten wurde die Sitzung unterbro-chen, "damit der Verteidiger mit dem Angeklagten R374cksprache nehmen kann". Die Sitzung wurde neun Minuten sp344ter - weiterhin nicht 366ffentlich und in Abwe-senheit des Angeklagten - fortgesetzt, wobei der Verteidiger erkl344rte, "dass die Pause ausreichend war, um mit seinem Mandanten R374cksprache zu nehmen". Danach sagte der Zeuge weiter zur Sache aus. Sodann ist im Protokoll ver-merkt: Anordnung des Vorsitzenden "Der Zeuge bleibt nach richterlichem Er-messen gem344337 247 59 StPO unvereidigt und wird im allseitigen Einverst344ndnis entlassen". Die Entlassung des Zeugen erfolgte sechs Minuten nach Ende der vorangehenden Sitzungspause. Erst dann wurde die 326ffentlichkeit wieder her-gestellt und der Angeklagte wieder in den Gerichtssaal verbracht. 5 Danach wurden zun344chst zwei Zeugen in Anwesenheit des Angeklagten und sodann - nunmehr wiederum nach Entfernen des Angeklagten gem344337 247 247 StPO - das Kind Katja L. vernommen. Im Anschluss an dessen Verneh-mung, die wiederum zeitgleich in Wort und Bild in den Nebenraum, in dem sich der Angeklagte aufhielt, 374bertragen wurde, erkl344rte der Angeklagte, dass er die Zeugenvernehmungen des Ronny M. und der Katja L. "voll umf344nglich verfol-gen konnte". Nachdem sodann noch f374nf weitere Zeugen vernommen waren, erkl344rte der Angeklagte am Ende dieses Verhandlungstages, "dass er keine Fragen mehr an den Zeugen Ronny M. habe". 6 - 5 - b) Dieser Verfahrensgang begr374ndet den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO nicht. Allerdings geh366ren nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verhandlung 374ber die Vereidigung ebenso wie die Ver-handlung 374ber die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zu dessen Verneh-mung, sondern bilden einen selbst344ndigen Verfahrensabschnitt. Danach ist in der Regel der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte w344hrend dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218; BGH NStZ 2000, 440; BGH, Be-schluss vom 21. M344rz 2002 - 1 StR 543/01; kritisch - allerdings nicht tragend - BGH NStZ 1998, 425; BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 19, 20 und StPO 247 338 Nr. 5 Angeklagter 25). Der absolute Revisionsgrund scheitert hier indes trotz f366rmlicher Erf374llung seiner Voraussetzungen (vgl. BGHR StPO 247 247 Abwesen-heit 25) angesichts der Besonderheiten des Verfahrensgangs im Zusammen-hang mit der Vernehmung des Zeugen Ronny M.: 7 - Der Angeklagte hat die gesamte Vernehmung des Zeugen durch die Video-374bertragung in Wort und Bild mitverfolgt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 269/05, StraFo 2005, 509). Dies sicherte die umfas-sende Information des Angeklagten 374ber die Aussage. Das hat der Angeklagte mit seiner pers366nlichen Erkl344rung auch ausdr374cklich best344tigt. - Nach dem weit 374berwiegenden Teil der Vernehmung hatten w344hrend deren Unterbrechung der Verteidiger und der Angeklagte ausreichend Gelegenheit zur Besprechung. Zwar teilt die Revision den Inhalt dieser R374cksprache nicht mit. Es liegt aber nicht fern, dass Gegenstand auch ein Verzicht auf eine Ver-eidigung und auf weitere Fragen war, zumal der Vermerk 374ber das "allseitige" Einverst344ndnis mit der Entlassung ein insoweit von dem Verteidiger vorher vom Angeklagten eingeholtes Einverst344ndnis jedenfalls nicht ausschlie337t (vgl. BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 20 S. 2). - 6 - - Nach der Unterbrechung zur R374cksprache des Verteidigers mit dem Ange-klagten wurde die Vernehmung des Zeugen bereits nach wenigen Minuten beendet (vgl. zum Fall einer m366glicherweise vorher festgelegten ganz punktu-ellen Befragung des Zeugen BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 226 5 StR 603/00) und wurden Antr344ge zur Vereidigung auch seitens des Verteidigers nicht gestellt. - Der Angeklagte hat - wovon hier auszugehen ist - durch die Video374bertragung auch die Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen und ihn zu entlassen, mitverfolgt. Gleichwohl hat er nach der weiteren Beweisauf-nahme ausdr374cklich auf weitere Befragung des Zeugen verzichtet. Angesichts dieser Besonderheiten spricht hier nichts daf374r, dass es sich bei der genannten Anordnung des Vorsitzenden um wesentliche Teile der Hauptverhandlung gehandelt haben k366nnte (vgl. BGHR StPO 247 247 Abwesen-heit 21), bez374glich derer allein die blo337e Abwesenheit des Angeklagten den ab-soluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO begr374ndete und - ungeachtet der Ber374cksichtigung des Zeugen- und Opferschutzes (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 425, 426; Basdorf in Festschrift f374r Salger, 1995, S. 203, 205, 209 f.) - zur Auf-hebung eines ansonsten materiell richtigen Urteils und zur Neuverhandlung der Sache f374hren m374sste. Jedenfalls kann unter den hier gegebenen Umst344nden ausnahmsweise jegliches Beruhen des Urteils auf der blo337en Abwesenheit des Angeklagten w344hrend der Entscheidung 374ber die Vereidigung und Entlassung des Zeugen denkgesetzlich ausgeschlossen werden (vgl. BGHR StPO 247 338 Beruhen 1 und StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsr374ge 6; Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 338 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Dies gilt hinsichtlich der Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen nicht zu vereidigen, schon deshalb, weil nach der 304nderung des 247 59 StPO durch das 1. Justizmodernisie-rungsgesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I 2198) die Nichtvereidigung den Regelfall bildet (vgl. 8 - 7 - dazu BGH NJW 2006, 388, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt; BGHR StPO 247 338 Nr. 5 Angeklagter 25; BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2005 - 1 StR 67/05, NStZ-RR 2005, 208). Nichts spricht daf374r, dass das Gericht bei Anwe-senheit des Angeklagten in diesem Verfahrensabschnitt den Zeugen Ronny M. ausnahmsweise vereidigt h344tte, zumal ersichtlich keiner der (anwesenden) Ver-fahrensbeteiligten 374berhaupt in Erw344gung gezogen hat, eine Vereidigung zu beantragen. Es kommt deshalb insoweit auch nicht mehr darauf an, dass we-gen des Ausma337es der im Urteil festgestellten geistigen Behinderung dieses Zeugen (UA 23) einer Vereidigung von vorneherein nahe liegend auch das Ver-eidigungsverbot des 247 60 Nr. 1 StPO entgegengestanden hat. Auch das Fra-gerecht (vgl. zur Sicherung des Fragerechts in diesen F344llen BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 20 S. 2 f.) ist nicht verletzt, weil der Angeklagte auf Fragen an den Zeugen ausdr374cklich verzichtet hat. Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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