BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 131/08 vom 29. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. April 2008 gem344337 247247 154 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 1. der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Diebstahl beschr344nkt, b) das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. November 2007 aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Raubes sowie der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist, bb) in den Ausspr374chen 374ber die im Fall II 1. der Urteilsgr374n-de verh344ngte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zu-r374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes sowie der gef344hrli-chen K366rperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und mit versuchter r344uberi-scher Erpressung schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Aufl366sung der Gesamt-freiheitsstrafe aus einer fr374heren Verurteilung und unter Einbeziehung der dort verh344ngten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel er-sichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgr374nde auch wegen versuchter r344uberischer Erpressung verurteilt hat, wird die Straf-verfolgung auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den Gr374nden der An-tragsschrift auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl beschr344nkt und der Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 2 - 4 - Die 304nderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der im Fall II 1. verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe der Gesamtstrafe nach sich. Die insoweit zugrunde liegenden, vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen k366nnen bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind m366glich. 3 Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unter- schreiben Maatz Athing Ernemann
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