BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 131 /1 3 vom 19. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesa nwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2013 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der vom Beschwerdeführer gerügten Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der T . und des K . - 2 - als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass die im Fall II. 2 Buchst. a der Urteilsgründe über K . veräußerte Substanz kein Heroin, sondern ein als Heroin getarntes Pulver gewesen sei, b emerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2013: Ob das Landgericht diesen Antrag zutreffend als bloßen Beweisermit t- lungsantrag aufgefasst hat und daher über ihn am Maßstab der Aufkl ä- rungsp flicht (§ 244 Abs. 2 StPO) entscheiden durfte, kann dahinstehen. Der Senat kann ausschließen, dass das angefochtene Urteil im Schuld - und Strafausspruch auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. Bereits vor der in dem Antrag behaupteten Übergabe der Substa nz an K . hatte der Angeklagte den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande erfüllt. Denn bei der von ihm Ende Januar/Anfang Februar 2012 auf der Grundlage einer zuvor getrof fenen Bandenabrede in Begleitung des gesondert verfolgten Bandenmitglieds M . in den Nieder - landen erworbenen Substanz handelte es sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts um 200 Gramm Heroin mit einer Wirkst offmenge von 40 Gramm Heroinhydrochlorid. Nachdem dieses Heroin von einem Kurier im Auftrag des Angeklagten nach Deutschland transportiert worden war, streckte dieser es unter Mitwi r- kung des M . und des dritten Bandenmitglieds Th . a uf eine Gesamtmenge von 400 Gramm. Dafür, dass dieses hochwir k- same Heroin in der Folgezeit nicht in den Handel gelangt ist, bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Es war auch nicht Teil der Betäu - - 3 - bungsmittel, die bei Th . anlässlich ein er polizeilichen Durch - suchung am 5. April 2012 sichergestellt wurden . Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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