ECLI:DE:BGH:2016:070716B4STR131.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 131/16 vom 7. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Diebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 ei nstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Münster vom 13. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten T . erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen die §§ 261, 267 StPO (Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung) verstoßen, weil es dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen St . gefolgt sei, ohne das in einem wichtigen Punkt ab - weichende vorbereitende Gutachten desselben Sachverständigen vom 26. N ovember 2013 in seine Erwägungen einzubeziehen, ist nicht zulässig au s- geführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision verhält sich nicht dazu, ob das vorbereitende Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung g e- worden ist. Dergleichen ergibt sich au ch nicht aus den Gründen des angefoc h- tenen Urteils. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob das vorläuf i- ge Gutachten zum Ergebnis de r Hauptverhandlung gehört hat, denn nur dann kann das Landgericht durch dessen Nichtverwertung gegen § 261 StPO v e r- stoßen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 StR 37/06; NStZ 2006, 650). Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin
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