ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR131.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 131 /1 7 vom 10. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er seine no t- wendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend igen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Zwar ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im Hinblick auf die schweren Verletzungsfolgen im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 3. Var . StGB vo r- sätzlich gehandelt, nicht belegt. Dem Gesamtzus ammenhang der Urteilsgründe kann aber hinreichend deutlich entnommen werden, dass ihm insoweit wenigstens Fah r- lässigkeit zur Last fällt. Auf die Bemessung der am Erziehungsgedanken orientierten Jugendstrafe hat dies keinen Einfluss. Sost - Scheible Roggenbuc k Franke Quentin Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy