BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 13 /13 vom 27. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2 01 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Landau (Pfalz) vom 10. August 2012 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe; insoweit b leiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, b) im Gesamtstrafenausspruch, c) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verwo r- fen, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe des b e- sonders schweren Raubes schuldig ist. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung (Fall 1 der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung (Fall 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und das Tatwerkzeug einge - zogen. Es hat den Angeklagten außerdem verurteilt, an den Nebenkläger 15.000 ä- sionsantrag abgesehen. 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Ang e- klagte einen F ahrzeugkauf bei der Bank finanziert. Auf - grund von Kurzarbeit geriet er mit der Ratenzahlung in Rückstand. Die Bank beauftragte die I . GmbH, die rückständigen Raten einzuziehen und im Fall der Uneintreibbarkeit das Fahrzeug sicherzustellen. Mit dem bei der I . GmbH angestellten Nebenkläger S . vereinbarte der Angeklagte, am 18. Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 1.905,28 ch der Januarrate zu en t- richten. Der Nebenkläger nahm gegen 16.00 Uhr das Geld in der Wohnung des Angeklagten entgegen und quittierte die Zahlung. Anschließend teilte er dem Angeklagten mit, dass er für Januar 2012 noch eine weitere Rate in Höhe von 560 n- verständnis und Unmut. Beide einigten sich, dass er diese Rate Ende des M o- nats direkt bei der Bank in K . einzahlen solle. Als der Nebenkläger die Wohnung verlassen wollte, beschloss der Angeklagte, ihm das Geld wieder abzunehmen. Er schlug dem Nebenkläger mit einem Stuhlbein aus Hartholz von hinten mit großer Wucht auf den Kopf, so dass er zu Boden gin g. Dann nahm der Angeklagte das Geld an sich und zog den stark blutenden 1 2 - 4 - Nebenkläger ins Wohnzimmer, wo er ihn unter Drohung mit dem Stuhlbein au f- forderte, ruhig lieg en zu bleiben. Etwa eine halbe Stunde später versuchte der Nebenkläger, der den A n- geklag ten nicht mehr in seiner unmittelbaren Nähe wähnte, aufzustehen. Der Angeklagte schlug ihm erneut mit dem Holz auf den Hinterkopf, um seine Flucht zu verhindern. Der Nebenkläger wandte sich um und hielt eine Hand schützend vor den Kopf. Ein weiterer Schlag traf ihn im Bereich des linken Auges und der linken Schläfe, wobei er einen Bruch des linken Mittelhandknochens erlitt. Der Nebenkläger ging wieder zu Boden. Der Angeklagte überprüfte seinen Puls und fesselte ihn dann an Händen und Füßen. Gegen 18.40 Uhr erschien die Eh e- frau des Angeklagten und bestand darauf, die Polizei zu verständigen. Der A n- geklagte verließ daraufhin die Wohnung. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten im ersten Tatkomplex lediglich darauf angekommen sei, das G eld zurück zu erla n- gen. Die beiden späteren Schläge habe er sodann mit Tötungsvorsatz ausg e- führt, um das vorangegangene Tatgeschehen zu verdecken. Von dem Versuch des Mordes sei der Angeklagte nicht zurückgetreten. Das Landgericht hat offen er zu beurteilende Tötungsversuch wegen t- aufgabe und/oder fehlender Freiwilligkeit als untauglicher Versuch des Rüc k- tritts vom unbeendeten Versuch zu qualifiziere n ist k- tritt sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte bis zum Ersche i- nen seiner Ehefrau am Tatort und seiner Entdeckung als Täter von der weiteren Tatausführung keinen Abstand genommen habe und das sich anschließen de Verlassen der Wohnung nicht als freiwilliger Rücktritt gewertet werden könne. 3 4 - 5 - 2. Die Verneinung des Rücktritts vom Versuch des Mordes im Fall 2 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs n- der Freiwilligkeit setzte jedenfalls voraus, dass der Angeklagte den Tötungsvo r- satz nicht bereits vor der Aufdeckung der Tat durch seine Ehefrau aufgegeben hatte. Die Überzeugung des Tatrichters, dass der Ang eklagte bis zum Ersche i- nen seiner Ehefrau das Tötungsvorhaben weiterverfolgt habe (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2009 2 StR 571/08, NStZ 2009, 501 f.; Beschluss vom 19. Januar 2010 4 StR 605/09, NStZ 2010, 384), findet in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung keine hinreichende Grundlage. Das Landgericht hat keine Feststellungen zur inneren Tatseite bzw. zum sogenannten Rücktrittshorizont im Zeitpunkt nach den beiden Schlägen im Wohnzimmer getroffen. Es geht zwar einerseits von einem unbeendet en Ve r- such aus, hält es aber andererseits für möglich, dass der Angeklagte habe sehen wollen, ob der Nebenkläger im weiteren Verlauf des Geschehens ve r- sterbe. Tragfähige Anknüpfungspunkte dafür, dass der Angeklagte den Tode s- eintritt für möglich hielt und für den Fall, dass der Nebenkläger nicht versterbe, weitere Tötungshandlungen vornehmen wollte, hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Der Umstand, dass der Angeklagte den Nebenkläger fesselte, nachdem er seinen Puls überprüft hatte, belegt für sich ebenso wenig einen fortbestehenden Tötungsvorsatz wie die Tatsache, dass er versuchte, seine Ehefrau von einer Anzeigeerstattung abzuhalten. Zudem hat das Landgericht eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Möglichkeit versäumt, dass der Angeklagte weiterhin mit der Situation überfordert und unschlüssig war, wie er sich weiter verhalten sollte, wovon es selbst für den vorangegangenen Zei t- abschnitt nach dem ersten Niederschlagen des Nebenklägers ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagt e nach den zur Verhinderung der 5 6 - 6 - Flucht des Nebenklägers ausgeführten Schlägen im Wohnzimmer weiter de s- sen Tod anstrebte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Wertung s- fehler nicht betrof fen und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bestehen bleibenden nicht im Widerspruch stehen dürfen. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs und damit der Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe führ t zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Aufgrund der Aufhebung im Fall 2 kann auch der an beide Taten anknüpfende Adhäsion s- ausspr uch zugunsten des Nebenklägers keinen Bestand haben. Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an. Das Lan d- gericht hat die andauernden psychischen Tatfolgen für den Nebenkläger ledi g- lich bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe und des Schmerzensgeldes berücksichtigt. 4. Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe, der im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, war aus den vom Generalbundesanwalt g e- nannten Gründen klarzustellen. Die begangene Tat stellt sich nach den Fest - 7 8 9 - 7 - stellungen des Landgerichts als besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar; dies ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Cierniak ist infolge Erkrankung an der Unte r- schrif tsleistung gehindert. Mutzbauer RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Reiter
Full & Egal Universal Law Academy