BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 132/10 vom 5. Mai 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 5. Mai 2010 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dort-mund vom 12. Oktober 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat die in den F344llen II. 6 und 7 festgestellten Taten des Angeklagten R. rechtsfehlerfrei jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gew374rdigt, im Rahmen der Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Wegen der gem. Art. 316d EGStGB, 247 31 BtMG i.V.m. 247 49 Abs. 2 StGB vorgenommenen Strafrahmenmilde-rung beschwert dies den Angeklagten nicht. Athing Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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