BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 132 /15 vom 28. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 3. Dezember 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, a n eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und vo r- sätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und die Vollstrecku ng der Strafe zur Bewährung au s- gesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist begründet. I. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getro f- fen: 1. An einem nicht näher bestimmbaren Abend im Oktober 2011 kam es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten zu einem Streit, weil die G e- schädigte sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten ablehnte. Der Angeklagte 1 2 3 - 3 - wollte die Ablehnung nicht akzeptieren und äußerte, dass " sie es dann wohl mit Gewalt bräuchte und er sich nehme, was er brauche". Anschließend schubste er die mit einem Schlafanzug bekleidet auf dem Schlafsofa sitzende Geschädi g- te in eine Liegeposition, ergriff ihre Hände, die er mit einer Hand festhielt, und zo g mit der anderen Hand ihre Schlafanzughose herunter. Sodann legte sich der Angeklagte auf die Geschädigte, die sich aus seiner Umklammerung nicht befreien konnte, spreizte ihre Beine auseinander und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samener guss (Tat II. 1 der Urteilsgründe). Im Rahmen einer erneuten Auseinandersetzung am 16. Dezember 2011 schubste der Angeklagte die Geschädigte gegen eine Wand, packte sie mit beiden Hä n- den am Hals und würgte sie (Tat II. 2 der Urteilsgründe). 2. Der Angekl agte hat die Tatvorwürfe bestritten. Ihre Überzeugung von dem festgestellten Geschehen stützt die Strafkammer auf die Angaben der G e- schädigten, die sie als glaubhaft bewertet. In ihrer ersten polizeilichen Verne h- mung am 1. März 2012, bei der eine detaillie rte Befragung der Geschädigten unterblieb, gab die Geschädigte an, dass es während der Beziehung mit dem Angeklagten viermal zu V ergewaltigung en gekommen sei, welche sich im O k- tober, November und Dezember 2011 zugetragen hätten. Im Rahmen der we i- teren Vern ehmung durch die Fachdienststelle der Polizei am 14. März 2012 schilderte die Geschädigte die Vergewaltigungen auf explizite Nachfrage. Im weiteren Verlauf der Vernehmung berichtete sie detailliert von der Vergewalt i- gung im Oktober 2011. In der Hauptverhan dlung hat die Geschädigte die Tat im Oktober 2011 hinsichtlich Zeitpunkt, Anlass und Ablauf der eigentlichen Verg e- waltigungshandlung in Übereinstimmung mit ihren Bekundungen in der polizeil i- chen Vernehmung am 14. März 2012 geschildert. Ausweislich ihrer Er wägu n- gen zur Strafrahmenwahl geht die Strafkammer, die das Verfahren hinsichtlich des Anklagevorwurfs einer weiteren im November oder Dezember 2011 bega n- 4 - 4 - genen Vergewaltigung in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ei n- gestellt hat, davon aus, dass s exuelle Übergriffe des Angeklagten auf die G e- schädigte über die ausgeurteilte Tat hinaus zwar möglich aber nicht sicher fes t- stellbar seien. Nach Auffassung des Landgerichts spricht der Umstand, dass die Geschädigte abweichend von den Feststellungen von wei teren Vergewalt i- gungen berichtet habe, deren Anzahl zwischen drei und vier geschwankt habe, "nicht gegen die Glaubhaftigkeit der ersten geschilderten und festgestellten Vergewaltigung im Oktober 2011". II. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hä lt einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Erwägungen der Strafkammer eine nachvollzie h- bare Begründung für die unterschiedliche Bewertung der Verlässlichkeit der Angaben der Geschädigten zu der Tat im Oktober 2011 einerseits und den we i- teren Vergew altigungsvorwürfen andererseits vermissen lassen. 1. In einer Konstellation, in welcher - wie hier - "Aussage gegen Auss a- ge" steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weit e- ren belastenden Indizien vorliegen, muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu u n- terziehen ist. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können , erkannt und in seine Überlegun gen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 427/14, NStZ - RR 2015, 86; Urteil vom 12. Dezember 2012 - 5 StR 544/12, NStZ - RR 2013, 119). Glaubt das Geri cht einen Teil der Aussage des Belastungszeugen, obwohl es ihm in anderen Teilen nicht folgt, bedarf dies r e- gelmäßig einer besonderen Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Septe m- 5 6 - 5 - ber 2013 - 1 StR 206/13 Rn. 19; Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13 Rn . 14 , insoweit in NStZ 2014, 600 nicht abgedruckt; Beschluss vom 24. Juni 2003 - 3 StR 96/03, NStZ - RR 2003, 332 f. ). 2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Wä h- rend die Strafkammer die Bekundungen der Geschädigten zu den weiteren Vergewaltigungen für den sicheren Nachweis entsprechender Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigte nicht als ausreichend erachtet hat, hält sie die Angaben der Geschädigten zu der abgeurteilten Tat im Oktober 2011 für unei n- geschränkt glaubhaft. Diese differenzierende Bewertung der Glaubhaftigkeit einz elner Aussageteile hätte eine r nähere n Begründung bed u rft, die das ang e- fochtene Urteil in Gänze vermissen lässt. In diesem Zusammenhang wäre das Landgericht gehalten gewesen, auch die Angaben, welche die Geschädigte in ihren polizeilichen Vernehmungen am 1. und 14. März 2012 sowie in der Hauptverhandlung zu den weiteren Vergewaltigungen durch den Angeklagten gemacht hat, inhaltlich mitzuteilen und auf dieser Grundlage nachvollziehbar darzutun, aus welchen Erwägungen es die Schilderung der Tat im Oktober 2011 - abweichend von der Bewertung der die weiteren Vergewaltigungsvo r- würfe betreffenden Aussageteile - als tragfähige Grundlage für eine sichere ta t- gerichtliche Feststellung des Tatgeschehens angesehen hat . 3. Da die Lücke in der Beweiswürdigung auch die gleichermaßen allein auf den Bekundungen der Geschädigten beruhende Verurteilung wegen Kö r- perverletzung betrifft, bedarf die Sache insgesamt einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. F ür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass von e i- ner weiteren Zeugin aus dem Umfeld des Angeklagten gegen diesen erhobene Vorwürfe gewaltsamer sexueller Übergriffe nur dann als den Angeklagten b e- 7 8 9 - 6 - la s tendes Indiz gewertet werden können, we nn sich der Tatrichter von der Ric h- tigkeit dieser Vorwürfe überzeugt hat. Die belastende indizielle Bedeutung knüpft nicht an die Belastung durch die Zeugin als solche sondern allein an das von der Zeugin bekundete Verhalten des Angeklagten an, das prozess or d- nungsgemäß festgestellt und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 290; Ott in KK - StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 53 mwN). Sost - Scheible Rogg enbuck Cierniak Bender Quentin
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