ECLI:DE :BGH:2017:110517B4STR132.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 132/17 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11 . Mai 2017 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zwar nicht erkennbar bedacht, dass auch der Stra f- rahmen des § 242 StGB für den abgeurte ilten Diebstahl hätte gemildert werden müssen. Der Senat schließt jedoch mit Blick auf die ersichtlich an der - auch nach einer Strafrahmenverschiebung unveränderten - Untergrenze orientierten Einzelstrafe von drei Monaten aus, dass diese Strafbemessung au f dem Rechtsfehler beruht. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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