BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 133/03 vom13. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 einstim-mig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHagen vom 31. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch in denFällen II 5 und 6 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte jeweilswegen tateinheitlich begangenen "Verbreitens pornographischerSchriften" verurteilt worden ist, dahin berichtigt, daß er jeweilsdes tateinheitlich begangenen "Sichverschaffens kinderpornogra-phischer Schriften" schuldig ist (vgl. BGHSt 43, 366, 367).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athingnrnn
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