BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 133/07 vom 19. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 19. April 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil der gro337en Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 19. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Eine 304nderung der als Beistandsbestellung gem344337 247 397 a Abs. 1 StPO auszulegenden Beiordnung der Rechtsanw344ltin Gerold durch das Landgericht ist nicht veranlasst. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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