BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 133/08 vom 24. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. April 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 21. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen der Tat zum Nachteil der Zeugin H. ge344ndert und die Urteilsformel dahin gefasst, dass der Angeklagte der gef344hrlichen K366rperverletzung, der Vergewaltigung in zwei F344llen sowie der versuchten beson-ders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ferner wird klarge-stellt, dass der Angeklagte wegen der versuchten besonders schweren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zutreffend hat das Landgericht bei der Tat zum Nachteil der Zeu-gin H. die Qualifikation des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als gegeben angesehen, so dass der Schuldspruch als versuchte besonders schwere Vergewaltigung zu tenorieren ist (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 177 Rdn. 78 m. N.). Zwar ist in den Urteilsgr374nden die H366-he der wegen dieser Tat verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe, die das Landgericht dem gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-rahmen des 247 177 Abs. 5 StGB entnommen hat, nicht genannt. - 3 - Sie ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Differenz zwischen der mitgeteilten Summe der vier Einzelstrafen (f374nf Jahre und elf Mo-nate) und den wegen drei der Taten verh344ngten Einzelfreiheits-strafen (sechs Monate, zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und zwei Monate). Die Urteilsgr374nde, insbesondere die wegen der Un374bersichtlichkeit der Darstellung des Beweisergebnisses nur mit M374he nachvoll-ziehbare Beweisw374rdigung, geben Anlass, darauf hinzuweisen, dass es sich empfiehlt, den Aufbau der Urteilsausf374hrungen auch 344u337erlich durch entsprechende Gliederungspunkte deutlich zu machen (vgl. Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rn. 232) und bei mehreren Straftaten die Einzelf344lle mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen, der Beweisw374rdigung, der rechtlichen - 4 - W374rdigung und bei der Strafzumessung gleicherma337en kenn-zeichnet (vgl. Meyer-Go337ner/Appl aaO Rn. 234 m. N.). Im Rah-men der Beweisw374rdigung sollte zun344chst die Einlassung des An-geklagten im Zusammenhang wiedergegeben werden und im An-schluss daran die W374rdigung und Bewertung der f374r die Urteilsfin-dung ma337gebenden Beweisergebnisse geschlossen dargestellt werden (vgl. Meyer-Go337ner/Appl aaO Rn. 353). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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