BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 133/09 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 30. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. September 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337igen Ein-schleusens von Ausl344ndern in f374nf F344llen und versuchten gewerbsm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall von Werter-satz in H366he von 1.500 200 angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrens-r374gen und die Sachbeschwerde gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat bereits mit der zul344ssig erhobenen Verfahrensr374ge eines Ver-sto337es gegen 247 275 StPO Erfolg. 1 Die Strafkammer hat nach f374nfzehnt344giger Hauptverhandlung am 5. September 2008 das angefochtene Urteil verk374ndet. Gem344337 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Ak-ten zu bringen war, neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260); sie endete dem- 2 - 3 - nach am 7. November 2008. Zur Akte gelangt ist jedoch die Urteilsurkunde erst am 19. November 2008. Ein nicht voraussehbarer unab344nderlicher Umstand im Sinne des 247 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berech-nung der Urteilsabsetzungsfrist k366nnte deren 334berschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204). Das 334berschreiten der in 247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist begr374ndet einen absoluten Revisionsgrund (247 338 Nr. 7 StPO) und zwingt da-her zur Aufhebung des Urteils. 3 Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben Maatz Ernemann Franke
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