BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 133/14 vom 20. Mai 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 20. Mai 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. November 2013 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Ta t- einheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist; b) im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve rhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Halle z u- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen versuchter räuber i- scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einb e- ziehung eines Urteils des Amtsgerichts Halle vom 13. Januar 2011 zu einer 1 - 3 - Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewähr ung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens - und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Letztere hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. D er Generalbundesanwalt hat hierzu in der Antragsschrift vom 4. April 2014 unter anderem a usgeführt: "Die Feststellungen tragen nur den Schuldspruch einer Beihilfe zur ve r- suchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährl i- chen Körperverletzung, nicht einer täterschaftlichen Begehung. Mitt ä- terschaft hätte vorausgesetzt, dass der Angeklagte auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt und der dem entsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11 in: NStZ - RR 2012, 120 Rn. 3, 4). Der Tatbeitrag des Angeklagten i m Fall II.1 erschöpft sich darin, dass er Fahrer des Tat - und Fluchtfahrzeugs war und sich während der Tatb e- standsverwirklichung fünf Meter vom Geschehen entfernt aufhielt (UA Bl. 11). Feststellungen zu einem gemeinsamen Tatplan und einer b e- absichtigten Beuteteilung, die ein eigenes Tatinteresse begründen könnte n , fehlen. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingela s- sen (UA Bl. 14 ) und auch aus den Aussagen der Zeugen W . und T . (UA Bl. 14, 25) ist nur der den Feststellungen zugrunde gele g- te Tatbeitrag zu entnehmen. Der bloße Tr ansport der Mitangeklagten und des Opfers zum Tatort und das Bereithalten des PKWs zur Flucht ist für das Gesamtgeschehen von untergeordneter Bedeutung und de s- halb nur als Beihilfe zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 3, 4). Der Senat wird hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf eine Zurüc k- verweisung verzichten und selbst entscheiden können. Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme die Beweismittel ausgeschöpft, so dass nach einer Zurückverweisung keine weitergehenden Erken ntnisse zu erwarten sind. " 2 - 4 - Dem verschließt sich der Senat nicht und verweist ergänzend darauf, dass er - mit dem Generalbundesanwalt - einen Einfluss der Schuldspruchä n- derung auf die Ahndung nicht ausschließen kann, auch wenn die ausge - sprochene , zur B ewährung ausgesetzte Strafe u nter Berücksichtigung des ei n- bezogenen Urteils bereits sehr milde ist. Eines Hinweises auf die Änderung des Schuldspruchs bedurfte es nicht, da der Senat ausschließt, dass sich der Ang e- klagte erfolgreicher als geschehen hätte v erteidigen können. Die Verfahrensrüge und die weitergehende Sachrüge haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 3 4
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