BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 134/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja StGB 247 67 Abs. 2 Satz 2; JGG 247 7 Abs. 1 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 gilt gem. 247 7 Abs. 1 JGG in Verb. m. 247 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verh344ngung von Jugendstrafe. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 226 4 StR 134/09 226 LG Essen - 2 - wegen Totschlags u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 26. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 2008 im gesam-ten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zu-st344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten als Jugendli-chen wegen Totschlags und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Ju-gendstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die R374ge der Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - I. Die sachverst344ndig beratene Jugendkammer hat die Anordnung, den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten, dessen Steuerungsf344higkeit bei Begehung der Tat wegen Alkoholisierung in Verbindung mit einer kombinierten St366rung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10: F 92.9) erheblich vermindert war, gem344337 247 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, f374r sich ge-nommen rechtsfehlerfrei begr374ndet. Das Urteil l344sst jedoch nicht erkennen, dass das Landgericht gepr374ft hat, ob gem344337 247 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verh344ngung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Unterbringungsanordnung entbehrlich ist. Bei schuldhaft begangenen Straftaten er366ffnet 247 5 Abs. 3 JGG die M366glichkeit, von der an sich erforderlichen Verh344n-gung von Jugendstrafe abzusehen, wenn sie als zus344tzliche erzieherische Ma337nahme wegen der Ma337regelanordnung nicht erforderlich ist, und tr344gt da-mit dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Ma337nahmen im Ju-gendstrafrecht Rechnung (BGHSt 39, 92, 95). Eine entsprechende Pr374fung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Zwar betrifft der Rechtsfehler unmittelbar nur die Verh344ngung der Jugendstrafe. Wegen des durch 247 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG 247 5 Abs. 3 Absehen 1 f374r die Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) hebt der Senat den Rechtsfol-genausspruch insgesamt auf. 2 II. F374r die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol-gendes hin: 3 - 5 - Gem344337 247 7 JGG in Verb. mit 247 61 Nr. 2 StGB richtet sich die Anordnung der Unterbringung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden in einer Entzie-hungsanstalt nach den Vorschriften 374ber die Anordnung von Ma337regeln der Besserung und Sicherung in den 247247 63 ff. StGB (vgl. Senatsurteil StraFo 2003, 210). Die Ma337regel nach 247 61 Nr. 2 StGB wird gem344337 247 93 a Abs. 1 JGG bei suchtkranken Jugendlichen 226 und bei Heranwachsenden, soweit materielles Jugendstrafrecht angewandt wurde (247247 110 Abs. 1, 105 Abs. 1 JGG; vgl. Ei-senberg, JGG 13. Aufl. 247 93 a Rn. 2) 226 in einer Einrichtung vollzogen, in der die f374r eine Behandlung erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und so-zialen Hilfen zur Verf374gung stehen. Sollte die Jugendkammer, was im vorlie-genden Fall nahe liegt, unter Ber374cksichtigung des in den Gr374nden des ange-fochtenen Urteils erwogenen besonderen erzieherischen Bedarfs die Unterbrin-gungsanordnung erneut mit der Verh344ngung von Jugendstrafe verbinden, gilt f374r die Reihenfolge der Vollstreckung 247 67 StGB (BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 7; M374nchKommStGB/Altenhain 247 7 JGG Rdn. 23; Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 5. Aufl. 247 7 Rdn. 11). Diese Rechtsla-ge ist durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entzie-hungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) nicht ge344ndert worden. Der Ge-setzgeber hat die Verweisungsnorm des 247 7 JGG vielmehr unver344ndert gelas-sen. Daher gilt auch im vorliegenden Fall 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. dieses Gesetzes, wonach das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Verb374337ung und einer anschlie337enden Unterbringung gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Be-w344hrung bereits nach Erledigung der H344lfte der Strafe m366glich ist (vgl. nur Se- 4 - 6 - natsbeschluss StV 2007, 634). F374r den Fall der Verh344ngung einer Jugendstrafe von 374ber drei Jahren wird das Landgericht dies bedenken und 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs unter Ber374cksichtigung der zur Therapie erforderlichen Dauer der Unterbringung mit sachverst344ndiger Hilfe befinden m374ssen. Tepperwien Athing Ernemann Franke Mutzbauer
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