ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR134.15. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 134 /1 5 vom 11. Mai 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2 . 3 . wegen Betruges hier: Anhörungsrüge n der Angeklagten O . und L . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 6 beschl ossen : Die Anhörungsrügen der Verurteilten O . und L . gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2016 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angekla g- ten O . und L . , soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuld - spruch und im Strafausspruch geändert und die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten sowie das Rec htsmittel des Angeklagten K. als unbe - gründet verworfen. Mit beim Bundesgeri chtshof rechtzeitig eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten O . und L . hiergegen die Anhörungsrüge n erhoben. Die Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung recht - lichen Gehörs im Sinne von § 3 56a StPO vor. 1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. März 2016 weder Verfa h- rensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Ve r- urteilten zuvor nicht gehört worden sind. 1 2 3 - 3 - Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht überga ngen noch in sonstiger Weise der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör in en t- scheidungserheblicher Weise verletzt. Dem Senat lagen bei seiner Beratung und Beschlussfassung sämtliche Schriftsätze der Verteidiger aller Angeklagten vor. Von deren I nhalt hat der S e- nat im Einzelnen Kenntnis genommen; auch die Ausführungen der Revisionen zu der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Sch a- densberechnung waren Gegenstand der Beratung. Es ist im Übrigen schon grundsätzlich davon auszugeh en, dass das Gericht das von ihm entgegeng e- nommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht ve r- pflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Ents cheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 1 StR 114/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 4 StR 519/14). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss, so weit es die Revision des Angeklagten K. betrifft, auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 16. Oktober 2015 Bezug genommen hat; der Generalbundesanwalt hat in di e- ser Antragsschrift und im Wesentlichen gleichlauten d auch in den Antrag s- schriften die beiden anderen Angeklagten betreffend eingehende Ausführu n- gen zur Frage der Schadensberechnung gemacht. 2. Aus der in den Begründungen der Anhörungsrügen beanstandeten Formulierung des Senats unter Tz. 9 und 10 seines Beschlusses vom 3. März 4 5 6 - 4 - 2016 ergibt sich jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung recht - lichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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