BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 135/07 vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. April 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). F374r die beantragte "Verfahrensbeschr344nkung" ist das Landgericht zust344ndig (vgl. BGH, Beschluss vom 23. M344rz 2001 - 2 StR 7/01). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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