BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 135/08 vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. Februar 2008 wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. 1 Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erkl344rt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels ver-zichtet wird (Bd. II Bl. 164 d.A.). Diese Erkl344rung wurde vorgelesen und geneh-migt. W344hrend der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher f374r die italienische Sprache anwesend. 2 Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 begehrt der Angeklagte nunmehr eine 334berpr374fung des angefochtenen Urteils, da die Strafe zu hoch sei. Einer solchen 334berpr374fung steht der wirksam erkl344rte Rechtsmittelverzicht entgegen. Dieser kann nach st344ndiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (vgl. BGHR StPO 247 302 3 - 3 - Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526; vgl. auch Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 302 Rdn. 21). Gr374nde, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts f374hren k366nnten (vgl. Ru337 in KK 5. Aufl. 247 302 Rdn. 13), sind nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte nach Erkl344-rung des Rechtsmittelverzichts offensichtlich anderen Sinnes geworden ist und die Abgabe der Verzichtserkl344rung nachtr344glich bereut, vermag an ihrer Wirk-samkeit nichts zu 344ndern. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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