BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 135/11 vom 9. August 20 1 1 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d er Beschwerdeführer am 9. August 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. und G. gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. November 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall II. 17 der Urteilsgründe wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs verurteilt worden sind. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ve r- fahrens und die notwendigen Auslagen der Ang e- klagten der Staatskasse z ur Last , b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahing e- hend abgeändert, dass der Angeklagte T. des gewerbs - und bandenmäßigen Betrugs in 16 Fällen sowie des Betrugs in zwei Fällen und die Angekla g- te G. des gewerbs - und bandenmäßigen B e- trugs in 16 Fällen sowie des Betrugs schuldig sind , c) das vorgenannte Urteil , soweit es den Angeklagten T. betrifft, im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue r Ve r- handlung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten T. , an eine andere als - 3 - Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 4. Die Angeklagte G. hat die verbleibend en Kosten i h- res Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall II. 17 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts vermögen einen Betrug nicht zu belegen. Dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche vertragliche Ve r- einbarung der Übergabe des Sattelaufliegers nebst Ladung zu G runde lag. Die allgemeinen Ausführungen unter II. (S. 4 UA), wonach im Tatzeitraum auch der GmbH übergebenes Transportgut mit Wissen und Billigung der Angeklagten unbefugt an Dritte verkauft wurde, legen die Annahme nahe, dass der Überla s- sung des Sattelaufliegers anders als in den übrigen Fällen kein Kaufve r- trag, sondern ein Transportauftrag vor ausging. Danach käme ein Betrug zum Nachteil der Auftraggeberin nur ( noch ) dann in Betracht, wenn ihren Veran t- wor t lichen bei Abschluss des Transportvertrages eine Bereitschaft zur Erbri n- gung der vereinbarten Transportleistung lediglich vorgespiegelt wurde, um sie zur Aufgabe des Besitzes an dem Transportgut zu veranlassen. Hierzu hat das Landgericht nichts festgestellt. Eine Zurückverweisung zu weiterer Sachaufkl ä- rung ist mit Rücksicht auf die nur geringe Bedeutung dieser Einzeltat nicht ve r- anlasst. 1 - 4 - 2. Di e Schuldspruchberichtigung ergibt sich aus der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung. 3. Die gegen den Angeklagten T. ergangene Anordnung von Werte r- satzverfall in Höhe von 20.000 Euro war mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu e rneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine Anordnung von Wertersatzverfall nach § 73a StGB kommt nur dann in Betracht, wenn alle Voraussetzungen des Verfalls gemäß § 73 StGB erfüllt sind. Einer Verfallsanordnung kann hier § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenst e- hen, weil nur ein Teil der betrügerisch erlangten Waren zurückgegeben werden konnte und deshalb Schadensersatzansprüche der geschädigten Lieferanten gegen den Angeklagten gegeben sind. Dies hat das Landgericht nicht geprüft. Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB wegen (noch) bestehender A nsprüche der Geschädigten vorliegen, kann der Senat allein auf der Grundlage der Gründe des angefochtenen Urteils nicht abschli e- ßend beurteilen. Insoweit ist deshalb eine weitere tatrichterliche Aufklärung e r- forderlich. Sollte d i e neu zur Entscheidung berufene Strafkammer dabei zu dem E r- gebnis gelangen, dass eine Anordnung von Wertersatzverfall nach § 73a StGB aus den Gründen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aussch eidet, wird si e die durch § 111i StPO geschaffene Möglichkeit für einen verstärkten Opferschutz durch verbesserte Rückgewinnungshilfe zu beachten haben (vgl. dazu Senat, Urteil vom 7. Februar 2008 4 StR 502/07 , NJW 2008, 1093). Soweit es dabei nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO wegen des Vorliege ns der Voraussetzungen des 2 3 4 5 - 5 - § 73a StGB zu einer Feststellung des Geldbetrages kommt, der dem Wert des Erlangten en tspricht, ist die Höhe des Betrages wegen des Verschlechterung s- verbotes durch den im angefochtenen Urteil angeordneten Verfall begrenzt (Senat, Beschluss vom 10. November 2009 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693, 694). 4. Die weiter gehenden Revisionen der A ngeklagten sind offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Landgericht auf geringere Gesamtstrafe n erkannt hätte, wenn die durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratene n Einzelstrafe n bei der Bildung der Gesamtstrafe n nicht einz u- beziehen gewesen wäre n . Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer Quent in 6 7
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