BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 135 / 13 vom 10. Oktober 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Richterin am Landgericht als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwa lt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 2012 wird verwo r- fen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus un terzubringen. Ihm war vorgeworfen worden, im Zustand der Schuldunfähi g- keit eine gefährliche Körperverletzung und eine versuchte schwere Brandsti f- tung begangen zu haben . Der Beschuldigte soll unter dem Einfluss einer exazerbierten paranoiden Schizophrenie e ine 82 - jährige demenzkranke Frau zu Boden gestoßen, sie mit den beschuhten Füßen getreten und in seiner Wo h- nung einen Vorhang in Brand gesetzt haben. Aufgrund der Erkrankung seien in Zukunft von ihm weitere schwerwiegende Aggressionshandlungen und Bran d- sti ftungen zu erwarten. Gegen die Ablehnung der Unterbringung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen leidet der zur Tatzeit 47 Jahre a lte Beschuldigte seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie. Im Jahr 1988 hielt er sich erstmals freiwillig für mehrere Monate in einem psychiatrischen Krankenhaus auf. Anfang des Jahres 1999 wurde für ihn eine gesetzliche Betreu ung eing e- richtet. In der Folge zeit kam es bei dem Beschuldigten bis August 2007 immer wie der zu freiwilligen Klinikaufenthalten und Einweisungen nach Betreuung s- recht . Teilweise gingen den Einweisungen auch Polizeieinsätze voraus. Zwei gegen den Beschuldigten in den Jahren Jahr 2001 und 2002 wegen Sach - beschädigung, Bedrohung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und ve r- suchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beleidigung, Körperverle t- zung und Volksverhetzung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurden jeweils wegen Schuldunfähigkeit eingestellt . Aus dem gleichen Grund stellte die Staatsanwaltschaft im April 2004 ein gegen ihn wegen des Verdachts des Die b- stahls geführtes Ermittlungsverfah ren ein. Am 1. Dezember 2008 bezog der Beschuldigte eine eigene Wohnung in eine m Mehrfamilienhaus mit Anbindung an eine Betreuungseinrichtung. Die erforderlichen Medikamente bekam er durch eine Klinikambulanz verabreicht. Zu stationären Behandlungen kam es in der Folgezeit nicht mehr. Ab Anfang des Jahres 2010 nahm er an einer ABM - Ma ßnahme teil. Obgleich der Beschu l- digte Anfang 2011 seinen Arbeitsplatz gekündigt, den Kontakt zu der Betre u- ungseinrichtung abgebrochen und die Medikation abgesetzt hatte, kam es z u- nächst nicht zu Auffälligkeiten. Der Beschuldigte wohnt seit Ende des Jahr es 2008 auf der gleichen Et a- ge mit der jetzt 82 Jahre alten Rentnerin R . W . . Er ging mit Frau W . 2 3 4 - 5 - des Öfteren spazieren, übernahm für sie das Wäschewaschen und die Einkä u- fe. Hierfür erhielt er von ihr deren Bankkarte und die zugehörige Gehei mzahl. R . W . litt spätestens seit Ende des Jahres 2010 an seniler Demenz und stand deshalb seit Anfang des Jahres 2011 unter gesetzlicher Betreuung. Der Beschuldigte erkannte die Erkrankung nicht und empfand ihre sich häufenden Bitten um Gefällig keiten als aufdringlich. Nachdem R . W . Ende 2011 im Auftrag ihrer Betreuerin die Bankkarte zurüc kgefordert hatte, kam es am 15. Januar 2012 in ihrer Wohnung zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und ihrer Tochter M . W . . In dessen Verlauf forderte der sich zu Un - recht verdächtigt fühlende Beschuldigte in aggressivem Ton Geld für seine T ä- tigkeiten und riss ein Telefon aus der Wand. Am 17. Januar 2012 stritt der Beschuldigte aus einem nicht mehr au f- klärbaren Grund mit R . W . in ihrer Wohnung. Dabei versetzte er ihr Verletzungen billigend in Kauf nehmend einen Stoß, durch den sie zu B o- den fiel. Anschließend kehrte er in seine Wohnung zurück. Frau W . erlitt durch den Sturz ein Hämatom im Bereich des linken Ellenbo gens mit einer offenen Schürfung, multiple Hämatome im Bereich des linken Ober - und Unte r- arms, ein deutliches Monokelhämatom am linken Auge sowie Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Als kurze Zeit später von einem Nachbarn alarmierte Polizeibeam te an der Tür zur Wohnung des Beschuldigten klopften und ihn lautstark baten, die Tür zu öffnen, lehnte er dies ab. Daraufhin wurde seine Wohnung umstellt. Nachdem in der Wohnung ein Feuerschein sichtbar geworden war, traten die Polizeibeamten die Wohnungs tür ein. Zeitgleich sprang der Beschuldigte aus dem Fenster und wurde festgenommen. In der Wohnung brannte ein zweiteil i- ger Vorhang vor dem Fenster des Wohn - /Schlafbereichs. Der Brand konnte von 5 6 - 6 - einem Polizeibeamten mit dem Wasser aus einem zuvor von dem B eschuldi g- ten im Badezimmer befüllten Wassereimer gelöscht werden. Durch das Feuer war der linke Teil des Vorhangs nahezu vollständig abgebrannt. Außerdem kam es zu Brandspuren auf einem Tisch, Einbrandspuren auf dem mit dem Estrich nicht fest verbundenen P VC - Boden und Rußanhaftungen an einem Heizkörper. Die Wohnung blieb zu Wohnzwecken nutzbar. Das Landgericht hat einen tec h- nischen Defekt als Brandursache ausgeschlossen. Ob der Brand von dem B e- schuldigten fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, h at es nicht sicher festzustellen vermocht. Es hat deshalb zu seinen Gunsten eine fahrlässige Brandverursachung angenommen. Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil von Frau W . als Körper - verletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewertet. Die Annahme ein er vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 30 6a Abs. 1 Nr. 1 StGB hat es mit der B e- gründung verneint, dass ein selbstständiges Weiterbrennen wesentlicher G e- bäudeteile nicht festzustellen gewesen sei. Für eine versuchte schwere Bran d- stiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB) fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB lägen nicht vor. Zwar sei d a- von auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Besc huldigten bei der B e- gehung der Anlasstat aufgrund einer akuten Exazerbation der bei ihm seit vi e- len Jahren bestehenden und zuletzt medikamentös unbehandelten paranoiden Schizophrenie aufgehoben gewesen sei , doch könne ihm die für eine Unte r- bringung erforde rliche Gefahrenprognose nicht gestellt werden. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 7 8 - 7 - 1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen sind nicht zulässig erhoben. a) Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es bed eutsame , zum Inbegriff der Hauptverhandlung gewordene Äußerungen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen KHK D . unerörtert gelassen hat, ist nicht mit einem dem Bestimmtheitserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Tatsachenvortrag unterleg t (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 274; Franke in: Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 344 Rn. 85 mwN a- . auch dazu gehört wurde, was der Beschuldi gte ihm gegenüber berichtet hat . Dieser Wendung kann schon nicht die bestimmte Behauptung e ntnommen werden, der Zeuge habe in der Hauptverhandlung auch tatsächlich ausgesagt, dass sich der Beschuldigte ihm gegenüber in der von der Revisio n für beweiserheblich erachteten Weise geä u- ßert hat. Dessen ungeachtet scheitert die Rüge auch deshalb, weil eine Aussage des Zeugen KHK D . mit dem von der Revision für erörterungspflichtig er - achteten Inhalt verfahrensrechtlich nicht bewiesen ist . Weder dem Protokoll noch dem Urteil kann etwas dazu entnommen werden. Einem anderweitigen Nachweis stünde das vom Revisionsgericht zu beachtende Verbot der Reko n- struktion der Beweisaufnahme entgegen (BGH, Beschluss vom 11. März 2009 5 StR 40/09, NStZ - R R 2009, 180; Beschluss vom 3. September 1997 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 213 f.). b) Die Beschwerde, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit den seiner Bewertung entgegenstehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K . zur Gefahre nprognose auseinandergesetzt und dadurch gegen 9 10 11 12 - 8 - seine Erörterungspflicht aus § 261 StPO verstoßen, dringt nicht durch, weil die zu ih rer Rechtfertigung vorgebrachten Tatsachen verfahrensrechtlich nicht b e- wiesen werden können. Das Landgericht hat in Über einstimmung mit dem Sachverständigen nicht auszuschließen vermocht, dass der Beschuldigte bei Absetzen der erfo r- derlichen Medikation wieder in einen Zustand geraten kann, in welchem er au f- grund einer erneuten Exazerbation seiner paranoiden Psychose seine R eakti o- nen nicht ang emessen zu kontrollieren vermag. Soweit die Revision behauptet, der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung weitere inhaltlich abwe i- chende beweiserhebliche Ausführungen zur Gefahren prognose des Beschu l- digten gemacht, findet sich dafür weder in den Urt eilsgründen noch im Protokoll eine Bestätigung. Einem anderweitigen Nachweis steht auch hier wie der G e- neralbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme entgegen. 2 . Die auf die Sachrüg e vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: a) Die auf den Zweifelsgrundsatz gestützte Verneinung einer vorsätz - lichen Brandlegung ist rechtlich bedenkenfrei. D ie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Vermag er wie hier Zweifel an einer (vorsätzlichen) Täterschaft des Beschuldigten nicht zu übe r- winden, ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Seiner Beu r- teilung unterliegt nur, ob dem Tatg ericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lücke n- 13 14 15 16 - 9 - haft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Üb erzeugungs - bildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 5 StR 466/12, Rn. 10; Urteil vom 16. August 2012 3 StR 180/12, NStZ - RR 2013, 20; Urteil vom 20. Februar 2008 5 StR 564/07, NStZ - RR 2008, 180). Daran gemessen häl t die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung stand. aa) Soweit die Revision meint, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, vermag sie keinen Rechtsfehler auf zuzeigen. Das Landgericht hat keine Fes t- stellung getroffen oder Wertung vorgenommen, die ohne eine Kenntnis des Aussageverhaltens des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nicht nachvol l- zogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1995 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Anhaltspunkte für die von der Revision vo r- g e tragenen Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten, die der Da r- legung und Erörterung bedurft hätten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Verzicht auf d ie Wiedergabe de r früheren Angaben in den Urteilsgründen ve r- stößt daher nicht gegen die an dem Erfordernis der rationalen Nachvollziehba r- keit der Beweiswürdigung zu messende Darstellungspflicht (BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 5 StR 186/07, NStZ - RR 2008, 148, 149 f.). bb) Die Annahme des Landgerichts, die Brandursache sei nicht mit der erforder lichen Sicherheit feststellbar, beruht auf möglichen Schlussfolgerungen und einer Gesamtwürdigung aller im Urteil aufgeführten Indizien. Das Landg e- richt hat auch keine wesentliche n Gesichtspunkte außer Acht gelassen, die eine andere Bewertung des Geschehens nahegelegt hätten. So ergeben die Urteil s- 17 18 19 - 10 - gründe nicht, dass die hoch emotionale Auseinandersetzung mit der Zeugin R . W . vor dem Brandgeschehen eine aussagekräftige Indi zwirkung für eine vorsätzliche Brandlegung hatte und deshalb in diesem Zusammenhang erörterungsbedürftig war Plausibilität der Einlassung des Beschuldigten vermisst (Erforderlichkeit einer Kerzenbeleuchtung , Wegrollen der weiter brennenden Kerze usw.), ist die rev i- sionsrechtliche Überprüfung mangels e rhobener Verfahrensrügen nach § 244 Abs. 2 StPO auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils beschränkt (BG H, Urteil vom 17. Juli 2007 5 StR 186/07, NStZ - RR 2008, 148, 149; vgl. B e- schluss vom 17. März 1988 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241; Sander in: Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl. , § 261 Rn. 186 mwN ). Da auch der angehörte Brandsachverständige das Umfallen einer Kerze als Brandursache nicht aus z u- schließe n vermocht hat , kann kein durchgreifender Rechtsfehler darin gesehen werden, dass das Landgericht diese Form der Brandlegung als möglich in B e- tracht gezogen hat, ohne die Einlassung des Beschuldigten noch einer ins Ei n- zelne gehenden Plausibilitätsüberprüfu ng zu unterziehen. Zudem durften die rechtsfehlerfrei festgestellten Löschanstrengungen des Beschuldigten als ein zusätzliches und aussagekräftiges Indiz gegen eine vorsätzliche Brandlegung herangezogen werden . cc) Schließlich offenbart auch der Umstand , dass in den Urteilsgründen nicht näher mitgeteilt wird, warum der als Zeuge vernommene Brandermittler der Polizei KHK D . am Morgen nach dem Vorfall - von einer vorsätzlichen Brandlegung ausgegangen ist, keinen durch greifenden Rechtsfehler. Das Landgericht hat für die Beurteilung der Brandursache sachverständige Hilfe in Anspruch genommen und in Über - einstimmung mit dem Gutachten entschieden. Anders als bei der Abweichung von einem widerstreitenden weiteren Gutacht en (vgl. BGH, Beschluss vom 20 - 11 - 11. Ja nuar 2006 5 StR 372/05, NStZ 2006, 296 mwN ) besteht im Fall der A b- weichung von der Beurteilung einer Fachfrage durch einen Zeugen keine über die allgemeinen Grundsätze hinausgehende Darlegungspflicht. b) Die Erwägungen m it denen das Landgericht eine die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand. aa) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der kon kreten U m- stände des Einzelfalls entschieden werden. Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die A n- nahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen b e- gründbar ( BGH, Beschlu ss vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13, Rn. 43) . Die e r- forderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen A n- lasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 18. Juli 201 3 4 StR 168/13, Rn. 44; Be schluss vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141, 142; Be schluss vom 26. September 2012 4 StR 348/12, Rn. 10 mwN ). bb) Das sachverständig beratene Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass es bei dem Beschuldig ten zu erneuten Exazerbationen seiner paranoiden Schizophrenie kommt und er seine Reaktionen deshalb auch kün f- tig nicht angemessen zu kontrollieren vermag. Es konnte aber nicht feststellen, dass von ihm deswegen in Zukunft erhebliche rechtswidrig e Taten zu erwarten 21 22 23 - 12 - sind. Die Anlasstat sei aufgrund der geringen Intensität der Körperverletzung s- handlung und des durch die beiderseitige Erkrankung geprägten schwierigen Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin nicht dem Bereich der mi ttle ren Kriminalität zuzuordnen . Eine während der vorläufigen Unterbri n- gung gegenüber Klinikmitarbeitern ausgesprochene Todesdrohung erfülle diese Voraussetzungen ebenfalls nicht, weil diese Äußerung von der besonderen U n- terbringungssituation abh ängig gewesen sei . Hinsichtlich der eingestellten E r- mittlungsverfahren lasse sich nicht sicher sagen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfe nen Taten überhaupt begangen habe . Als prognosegünstig sei zu bewerten, dass der Beschuldigte trotz sich wiederholender Exazerbati onen se i- ner Erkrankung seit 2001 nicht mehr straffällig und die Anlasstat maßgeblich von dem speziellen Verhältnis zu der Geschädigten mitbestimmt worden sei . Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in Zukunft Taten begehen we r- d e , die den bisher bega ngenen Taten entsprechen, sei deshalb als gering zu bewerten. Schließlich bestehe auch kein Anlass zu der Annahme, dass der B e- schuldigte in Zukunft Brandstift ungstaten begehen we rd e . cc) Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen d er Auffassung der Revision ist das Landgericht bei der Beurteilung des Z u- stands des Beschuldigten und der zu erwartenden Entwicklung seiner Erkra n- kung dem Sachverständigen gefolgt , dann aber aufgrund der allein ihm obli e- genden rechtlichen Bewertung der Erg ebnisse des Gutachtens (vgl. BGH, Be schluss vom 7. März 2006 3 StR 52/06, NStZ - RR 2007, 74 ; Urteil vom 24. Juni 2004 5 StR 306/03, NJW 2 004, 3051, 3055; Urteil vom 26. April 195 5 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 117 f. jeweils zu §§ 20, 21 StGB ) zu der Üb e r- zeugung gelangt , dass von dem Beschuldigten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit defektbedingte Taten von Gewicht zu erwarten sind. Dabei hat es hinsichtlich der Bedrohung zu Recht auf die durch die vorläufige 24 - 13 - Unterbringung begründete Ausnahm esituation a bgehoben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 3 StR 27/09, NStZ - RR 2009, 169, 170; MüKoStGB/ van Gem meren, 2. Aufl. , § 63 Rn. 63 mwN ) und der länger währenden Stra f- freiheit des Beschuldigten trotz bestehenden Defekts eine erhebliche progn o- seg ünstige Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141, 14 3 ; Schöch in: L K - StGB, 12. Aufl. , § 63 Rn. 74 mwN ). Entgegen der Meinung der Revision hat es auch nicht ve r- kannt, dass schon die erste Straftat eine Gefährlichkeit des Täters begrün den kann . Eines Eingehens auf die Frage, ob auch die Gefahr fahrlässiger Bran d- sti f tungen eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermag, bedur f- te es nicht, weil das Landgericht dafür keine Anhaltspunkte ge sehen h at . Ang e- sichts der nur geringen Wahrscheinlichkeit für zukünftige mit der Anlasstat ve r- gleichbare Taten, kann es dahinstehen, ob die Bewertung des Landgerichts, bei der Körperverlet zung zum Nachteil der über 80 Jahre alten, als klein und g e- brechlich beschr iebenen Zeugin R . W . handele es sich nicht um eine der mittleren Kriminalität zuzuordnende Stra ftat, vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 1 StR 654/12, NStZ - RR 2013, 303 , 304 f. ; MüKoStGB/ van Gemmeren, 2. Aufl. , § 63 Rn. 54 mwN ). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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