BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 136/02 vom 4. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Arnsberg vom 11. Januar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubung s - mitteln an Personen unter 18 Jahren in 115 Fällen zu einer Gesamtfreih eit s - strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hinsichtlich des We r - tersatzes in Höhe von 24,52 DM den Verfall angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und enthält zudem Widersprüche: Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß sich den Urteilsgrü n - den nicht entnehmen läßt, wie das Landgericht zu den Feststellungen zur a n - genommenen Zahl der Einzelfälle gelangt ist. Um die revisionsrechtlich geb o - - 3 - tene Überprfung auf sachlich-rechtliche Mngel zu ermglichen, htte es in s - besondere der Mitteilung bedurft, welche Angaben die Zeugen Philipp und Matthias B. und der Zeuge Jens K. zur Anzahl der von ihnen mit dem A n - geklagten abgewickelten Betubungsmittelgeschfte gemacht haben. Auch soweit das Landgericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubwrdigkeit der Zeugen widersprchliche Angaben des Zeugen Philipp B. "bei Einzelpun k - ten" (UA 7) sowie den Umstand, daû die Bekundungen dieses Zeugen und der Zeugen Matthias B. und Jens K. "untereinander nicht in allen Punkten v l - lig deckungsgleich waren" (UA 8), fr unerheblich gehalten hat, htte es hierzu nh e rer Darlegung bedurft. Die hinsichtlich der Abgabe von Marihuana in Portionen von mindestens einem Gramm in der Zeit von November 2000 bis zum 24. Juli 2001 an die zur Tatzeit minderjhrigen Jens K. und Philipp B. vom Landgericht jeweils a n - genommene Zahl von "mindestens" 50 Fllen lût sich zudem mit den bisher i - gen Feststellungen zu der Zahl der Besuche dieser Zeugen in der Asylbewe r - berunterkunft, in der der Angeklagte wohnte, nicht in Einklang bringen. Der a n - genommene Tatzeitraum umfaût hchstens 37 Wochen. Soweit es Philipp B. betrifft, ist jedoch nach dem Zweifelsgrundsatz davon auszugehen, daû er w - chentlich nur einmal Marihuana vom Angeklagten erwarb, denn er suchte den Angeklagten in dieser Zeit "mindestens ein- bis zweimal in der Woche auf", um Marihuana zu erwerben. Hinsichtlich Jens K. hat das Landgericht lediglich festgestellt, daû dieser den Angeklagten "noch hufiger als Philipp B. " au f - suchte, "sich jedoch nicht bei jedem dieser Besuche Rauschgift" (besorgte), "sondern nur in ca. der Hlfte der Flle." - 4 - Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i - dung. VRi'nBGH Dr. Tepperwien Athing Solin- Stojanoviæ befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Athing Ernemann Sost-Scheible
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