BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 136/07 vom 26. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 26. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten Ro. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 2. November 2006, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. II. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbe-zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben, 1. soweit er wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch 374ber die insoweit verh344ngte Einzel-strafe und im Gesamtstrafenausspruch, 3. soweit seine Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung angeordnet worden ist. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. - 3 - IV. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung und schweren Raubes unter Einbeziehung einer Geld-strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung und die Einziehung des bei der Raubtat verwendeten Beils angeordnet. Den Angeklagten Ro. hat es der Beihilfe zur versuchten schweren r344uberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn 226 eben-falls unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer fr374heren Verurteilung - ei-ne Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt und ausgesprochen, dass die in der fr374heren Verurteilung verh344ngte Sperre f374r die Erteilung einer Fahrer-laubnis aufrechterhalten bleibt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen r374-gen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte R. beanstandet dar374ber hinaus auch das Verfahren. Das Rechtsmittel des Ange-klagten Ro. ist in vollem Umfang begr374ndet. Die Revision des Angeklag-ten R. hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen erweist sich sein Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilungen des Angeklagten R. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung und des Angeklagten Ro. wegen Beihilfe hierzu (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde) haben keinen Bestand, weil die Urteilsfest-stellungen nicht die Nachpr374fung gestatten, ob die Angeklagten von der Tat strafbefreiend zur374ckgetreten sind (247 24 Abs. 2 StGB). 2 - 4 - Nach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte R. , un-terst374tzt durch den Mitangeklagten Ro. , Carsten K. durch Dro-hungen zur Zahlung eines Geldbetrages von zun344chst 600 200 und sp344ter von 1.200 200 zu veranlassen. Nachdem K. das Geld nicht aufbringen konn-te, erkl344rte ihm schlie337lich der Angeklagte R. , er habe f374r die Zahlung des Geldes noch eine Woche Zeit. Er solle sich t344glich telefonisch bei ihm melden und mitteilen, wie viel Geld er schon zusammen habe. Weitere Feststellungen enth344lt das Urteil hierzu nicht. Damit bleibt offen, aus welchen Gr374nden es in der Folgezeit nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist. Hierauf kommt es f374r die rechtliche Beurteilung nach 247 24 Abs. 2 StGB indes entscheidend an. Soll-ten n344mlich die Angeklagten im Weiteren davon ausgegangen sein, dass K. die geforderte Zahlung noch erbringen wird, so l344ge ein unbeendeter Versuch vor. In diesem Fall w374rde es f374r die Annahme eines strafbefreienden R374cktritts gen374gen, dass die Angeklagten 226 was hier nicht ohne weiteres aus-geschlossen werden kann 226 einvernehmlich nicht mehr weitergehandelt haben, obwohl sie es jeweils gekonnt h344tten (vgl. BGHSt 42, 158, 162; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 24 Rdn. 41). 3 2. Die Teilaufhebung entzieht der gegen den Angeklagten R. verh344ng-ten Gesamtstrafe die Grundlage. Auch die Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben. Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass bei Verurteilung nur wegen der Raubtat der Ma337regelausspruch unterblieben w344re. 4 3. Die Urteilsausf374hrungen zu den Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB geben im 334brigen Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl. 5 - 5 - 247 66 Abs. 4 S344tze 3 und 4 StGB) und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstre-ckungen diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des 247 66 StGB rechtfertigen k366nnen. Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vorgenommenen Subsumtion. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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