BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 136/08 vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 22. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. November 2007 mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum 344u-337eren Tatgeschehen, die bestehen bleiben - aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte der schweren K366rperverletzung und der gef344hrlichen K366rperverletzung f374r schuldig befunden und sie zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Ange-klagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 - 3 - Die zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte wuchs in ung374nstigen Verh344lt-nissen auf. Bereits fr374hzeitig zeigten sich deutliche Entwicklungsr374ckst344nde im Hinblick auf Sprachentwicklung und geistige F344higkeiten. Schon w344hrend ihrer Schulzeit zeigte sie auch deutliche Verhaltensauff344lligkeiten. So neigte sie zu heftigen pl366tzlichen Zornausbr374chen, in deren Folge sie ohne erkennbaren An-lass zu Hause Mobiliar und sonstige Gegenst344nde besch344digte oder zerst366rte. Zudem hat sie zunehmend das Gef374hl, von anderen Personen beobachtet, ausgelacht oder gar bedroht zu werden. Sie vermeidet deshalb auch die N344he zu ihr unbekannten Menschen. Vor diesem Hintergrund lernte sie 2002 ihren sp344teren Ehemann, einen aus Indien stammenden Asylbewerber, kennen, der ihr erster Freund und Sexualpartner war und von dem sie im Herbst 2003 schwanger wurde. Ihre gemeinsame Tochter Melanie-Gritt wurde am 24. Juni 2004 geboren. Am 3. Juli 2004 wurde die Angeklagte mit dem gesunden M344d-chen aus der Klinik nach Hause entlassen. 3 Drei Tage sp344ter, am 6. Juli 2004, war die Angeklagte mit ihrer Tochter allein in ihrer Wohnung und wollte das Kind f374ttern. Als sie es in den Armen hielt, kam ihr - ohne dass es hierf374r einen 344u337eren Anlass gab - der Gedanke, das Kind auf den Boden zu werfen. In einem von ihr selbst als Wut beschriebe-nen Zustand schleuderte sie es auf den Fu337boden. Nach kurzer Zeit hatte sie sich aber wieder gefasst und erkannte, dass das M344dchen "ganz gelb" im Ge-sicht wurde und keine Luft mehr bekam. Der wenig sp344ter in die Wohnung zu-r374ckkehrende Kindesvater rief sogleich den Notarzt, der das Kind in lebensbe-drohlichem Zustand in das Krankenhaus einlieferte. Dort wurde als Folge der Tat ein Sch344delbruch mit ausgedehnten Einblutungen und hochgradiger Hirn-wassersucht festgestellt. Durch die schwere Sch344digung ist das M344dchen er-blindet und leidet es an einer spastischen L344hmung der Gliedma337en. Es ist auf 4 - 4 - Dauer auf fremde Pflege und Hilfe angewiesen und wird das Sprechen nicht erlernen. Zu der zweiten Tat kam es in den Mittagsstunden des 27. Juli 2005. Die Angeklagte war gerade damit besch344ftigt, mit einem auf h366chster Heizstufe ste-henden B374geleisen W344sche zu b374geln. Dabei 374berkam sie der Gedanke aus-zuprobieren, was geschehe, wenn sie das hei337e B374geleisen auf den K366rper des Kindes stelle, das zu diesem Zeitpunkt auf dem Fu337boden lag. Die Angeklagte kniete sich 374ber das M344dchen und setzte das B374geleisen auf dessen blanke Wangenhaut. Hierbei beobachtete sie das Kind, das kurz zusammenzuckte, aber nicht schrie. Es hatte eine Verbrennung zweiten Grades im Gesicht erlit-ten. Wie bereits nach der ersten Tat, versuchte die Angeklagte auch dieses Ge-schehen Dritten gegen374ber zun344chst als Unfall darzustellen. 5 2. Die Angeklagte hat die Taten im Sinne der getroffenen Feststellungen einger344umt. Sie hat angegeben, sie habe eine Stimme - ihre eigene - geh366rt, die gesagt habe, sie solle ihre Tochter auf den Boden werfen bzw. ihr ein B374-geleisen auf das Gesicht setzen. Ihre eigene innere Stimme h366re sie seit L344n-gerem. Mit Ausnahme dieser beiden F344lle habe sie ihrer eigenen Stimme je-doch nicht Folge geleistet, auch wenn ihr diese gesagt habe, die Tochter zu sch344digen. 6 Das Landgericht hat angenommen, dass die Schuldf344higkeit der Ange-klagten zwar im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert, jedoch nicht voll-st344ndig aufgehoben gewesen sei. Es ist darin dem geh366rten Sachverst344ndigen gefolgt, der bei der Angeklagten eine schizotype St366rung diagnostiziert und die-se als eine eng mit der Schizophrenie korrelierende schwere psychiatrische Er-krankung eingestuft hat, die zu einer erheblichen St366rung im Hinblick auf vor- 7 - 5 - handene rationale Kontrollmechanismen gef374hrt habe. Die im Zusammenhang mit den Taten bei der Angeklagten aufgetretenen Gedanken, das Kind zu sch344-digen, seien die Folge ungew366hnlicher Denkinhalte. Trotz dieser Gedanken sei die Angeklagte aber zur Beherrschung ihrer Eingebungen in der Lage gewesen. Dazu hei337t es im Urteil weiter: "Denn die Angeklagte hatte vielfach derartige Gedanken in Beziehung auf ihr Kind Melanie-Gritt. Sie hat die zerst366rerischen Ideen in allen anderen F344llen trotz ihrer nur unzureichenden F344higkeit zur ad344-quaten emotionalen Beziehung zu ihrem Kind beherrscht". Eine Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-haus gem344337 247 63 StGB hat das Landgericht - ebenfalls in 334bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen - mit der Begr374ndung abgelehnt, die Angeklagte sei nicht mehr gef344hrlich. Sie verh374te, m366chte keine Kinder mehr und werde seit etwa zwei Jahren mit antipsychotischen Medikamenten behandelt, die sie re-gelm344337ig einnehme und die zu einer Verbesserung ihres Krankheitsbildes ge-f374hrt h344tten. 8 3. Das angefochtene Urteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, weil die Schuldf344higkeitsbeurteilung und die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. 9 a) Auch wenn grunds344tzlich die Diagnose einer psychischen St366rung und deren Einordnung unter die Eingangsmerkmale des 247 20 StGB nicht offen blei-ben darf (vgl. speziell zur schizotypen St366rung BGHSt 37, 397; 49, 347, 355), hat das Landgericht 374berzeugend dargelegt, dass die Angeklagte an einem tat-relevanten krankhaften psychiatrischen Zustand leidet, wie dies 247247 20, 21 StGB voraussetzen. Doch vermag der Senat dem Landgericht nicht ohne Weiteres 10 - 6 - darin zu folgen, dass die Angeklagte "bei Begehung der Taten", d.h. in den kon-kreten Tatsituationen noch in der Lage gewesen sei, ihre Eingebungen zu be-herrschen, und sie deshalb noch - wenn auch erheblich vermindert - schuldf344-hig gewesen sei. Soweit das Landgericht zur Begr374ndung darauf verwiesen hat, die Angeklagte habe sich selbst nicht darauf berufen, dass ihre eigene "innere Stimme" bei Begehung der Taten st344rker als in anderen F344llen gewesen sei und sie ihrer inneren Stimme nicht habe widerstehen k366nnen, ist dies von vornher-ein nicht geeignet, einen f374r die Angeklagte unwiderstehlichen Impuls zur Tat-begehung zu widerlegen. Der Schluss auf eine bei der Tatbegehung noch erhal-tene Steuerungsf344higkeit l344sst sich aber auch nicht ohne Weiteres daraus her-leiten, dass die Angeklagte - wie das Landgericht ausgef374hrt hat - in allen ande-ren F344llen ihre zerst366rerischen Ideen beherrscht habe. Insoweit mangelt es be-reits an einer nachvollziehbaren Darlegung der 344u337eren und inneren Umst344nde jener "anderen F344lle". Diese Darlegung w344re aber erforderlich gewesen, um dem Senat die 334berpr374fung zu erm366glichen, ob die Umst344nde bei jenen Vorf344l-len mit den Tatsituationen vergleichbar waren und ob deshalb das Landgericht zu Recht aus jenen Vorf344llen auf den innerpsychischen Zustand der Angeklag-ten im Zeitpunkt der Taten schlie337en durfte. Zudem k366nnte gerade der Um-stand, dass sich die Angeklagte in anderen vergleichbaren Situationen zu be-herrschen vermochte, daf374r sprechen, dass sie bei den hier abgeurteilten Taten ihren "Stimmen" gerade nicht widerstehen konnte. 334ber diese Frage ist nach dem Zweifelsgrundsatz zu entscheiden (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 20 Rdn. 67 m.N.). Kommt danach in Betracht, dass die Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunf344hig war, bedarf die Sache schon deshalb neuer tatrichterlicher Pr374-fung und Entscheidung. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler unber374hrt bleiben 11 - 7 - jedoch die Feststellungen zum 344u337eren Sachverhalt, die deshalb bestehen bleiben k366nnen. b) Auch die Nichtanordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB h344lt der rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand, weil die Gef344hrlichkeitsprognose unzureichend begr374ndet ist. 12 Die Annahme, die Angeklagte sei nicht mehr gef344hrlich, weil eine Ge-f344hrdung sich nur auf ein Kind der Angeklagten auswirken k366nnte, sie aber ver-h374te, wird den besonderen Umst344nden in der Person der Angeklagten nicht gerecht. Denn auch wenn das gesch344digte M344dchen nunmehr in einer Pflege-familie lebt und die Angeklagte gegenw344rtig den Willen haben mag, kein Kind mehr zu bekommen, bietet dies zumal angesichts ihrer unterdurchschnittlichen Intelligenz und 374berdauernden Pers366nlichkeitsst366rung keine Gew344hr, dass sie nicht in absehbarer Zeit erneut schwanger werden oder auf sonstige Weise wieder in n344heren Kontakt mit Kleinstkindern kommen kann, die dann ihren zerst366rerischen Impulsen ausgesetzt sind. Entgegen der Auffassung der Straf-kammer kann der Annahme einer solchen - vor dem Hintergrund der abgeurteil-ten Straftaten nicht nur theoretischen - Gefahr nicht mit der Erw344gung begegnet werden, dass die zunehmend sensibilisierten Jugend344mter und Familiengerich-te das Erforderliche veranlassen w374rden, falls die Angeklagte wider Erwarten erneut Mutter werden w374rde. Denn wie sich angesichts der Taten gezeigt hat, waren diese Stellen gerade nicht in der Lage, die schwerwiegenden 334bergriffe der Angeklagten zu verhindern. 13 Auch 374ber die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist deshalb neu zu befinden. Dass nur die Ange- 14 - 8 - klagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Ma337regelanordnung nicht entgegen (247 358 Abs. 2 StPO). 4. Wegen der besonderen Schwierigkeiten der hier f374r die Schuldf344hig-keitsbeurteilung und die Frage der Ma337regelanordnung ma337gebenden Grund-lagen wird es sich empfehlen, f374r die neue Hauptverhandlung einen weiteren Sachverst344ndigen hinzuzuziehen. 15 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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