BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 136/10 vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. Mai 2010 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln im Fall 104 der Urteilsgr374nde betrifft. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 10. Dezember 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in 109 F344llen und wegen unerlaub-ter Abgabe von Bet344ubungsmitteln in 88 F344llen ver-urteilt ist; b) in der Urteilsformel dahin erg344nzt, dass der Ange-klagte im 334brigen freigesprochen wird und dass die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten tr344gt; c) mit den Feststellungen aufgehoben in den Aus-spr374chen 374ber aa) die in den F344llen 1 bis 72, 81 bis 103 und 193 bis 198 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzel-strafen, - 3 - bb) die Gesamtstrafen, cc) die Einziehung der "sichergestellten Bet344u-bungsmittel". 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 88 F344llen und wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln in 88 F344llen unter Einbeziehung "der Geldstrafe" aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dessau-Ro337lau vom 10. Juni 2008 zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 22 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die Einziehung der am 3. September 2008 und am 11. Mai 2009 sichergestellten Bet344ubungsmittel sowie den Verfall eines Geldbetrages in H366he von 5.900 Euro angeordnet. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 4 - 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten im Fall 104 der Urteils-gr374nde unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln zur Last gelegt wor-den ist, und 344ndert den Schuldspruch entsprechend. 3 2. Soweit das Landgericht den Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden von dem Vorwurf zweier weiterer Einzeltaten zwar "in der m374ndlichen Urteils-begr374ndung er366rtert, jedoch verabs344umt" hat, diese Entscheidung in die Urteils-formel aufzunehmen (UA 41), kann der Senat den Teilfreispruch gem344337 247 354 Abs. 1 StPO nachholen und die Urteilsformel entsprechend erg344nzen. 4 3. Die Ausspr374che 374ber die in den F344llen 1 bis 72, 81 bis 103 und 193 bis 198 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen haben keinen Bestand. Insoweit begegnen die ihnen zu Grunde liegenden Strafzumessungserw344gungen aus folgenden Gr374nden durchgreifenden rechtlichen Bedenken: 5 Das Landgericht hat in den vorgenannten F344llen strafsch344rfend ber374ck-sichtigt, dass der Angeklagte "nicht nur Geld sondern auch Hehlerware entge-gengenommen" habe. Letzteres ist aber durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. Gleiches gilt f374r den strafsch344rfend ber374cksichtigten Entschluss des Angeklagten, "f374r einen langfristigen Zeitraum von fast zwei Jahren Drogen an Abh344ngige zu verkaufen". Soweit das Landgericht strafsch344rfend gewertet hat, dass sich der Angeklagte "von weiteren Straftaten auch nicht durch die po-lizeiliche Kontrolle" am 3. September 2008 hat abhalten lassen, hat es 374berse-hen, dass der Angeklagte mit Ausnahme der F344lle 79 bis 82 und 198 der Ur-teilsgr374nde alle 374brigen Taten vor dieser polizeilichen Kontrolle beging. 6 - 5 - 4. Die danach gebotene Aufhebung der vorgenannten Einzelstrafen so-wie der Wegfall der im Fall 104 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe n366ti-gen zur Aufhebung auch der beiden Gesamtfreiheitsstrafen. Die Ausf374hrungen zur Bemessung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen begegnen im 334brigen auch deshalb Bedenken, weil sich den Urteilsausf374hrungen nicht entnehmen l344sst, ob das Landgericht die M366glichkeit eines zu hohen Gesamtstraf374bels bedacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2008 - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234). Der neue Tatrichter wird zu der Z344sur bildenden Vorverurteilung Feststellungen nicht nur zu der verh344ngten Gesamtgeldstrafe, sondern auch zu den ihr zu Grunde liegenden Einzelgeldstrafen zu treffen haben. 7 5. Der Senat hebt auch den Ausspruch 374ber die Einziehung der "sicher-gestellten Bet344ubungsmittel" auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu ge-ben, die einzuziehenden Gegenst344nde in der gebotenen Weise genau zu be-zeichnen (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 74 Rdn. 21 m.N.). 8 6. Die Einstellung des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln im Fall 104 der Urteilsgr374nde l344sst die Verfallsanordnung unbe-r374hrt, weil das Landgericht den Wert des durch diese Tat Erlangten bei der Festsetzung des f374r verfallen zu erkl344renden Geldbetrages nicht ber374cksichtigt hat. Der Ausspruch 374ber den Verfall h344lt trotz der, was den rechtlichen Ansatz angeht, widerspr374chlichen Ausf374hrungen im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand, denn dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausf374hrungen l344sst sich entnehmen, dass die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in H366he von 5.900 Euro gem344337 247 73 a StGB gerechtfertigt ist (zum Verh344ltnis zwischen 247 73 9 - 6 - StGB [Verfall] und 247 73 a StGB [Verfall des Wertersatzes] und 247 73 d StGB [er-weiterter Verfall] vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB 247 73 a Anwendungsbereich 2 m.N.). 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